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    BVerfG 02.07.2025 - 2 BvQ 46/25 - Erfolgloser isolierter Eilantrag gegen Anberaumung von strafprozessualen Hauptverhandlungsterminen - Unzulässigkeit in der Hauptsache bei unstatthaftem Beschwerdegegenstand

    Normen

    § 32 Abs 1 BVerfGG, § 213

    Tenor

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

    Gründe

    1

    Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 118, 111 122>; 130, 367 369>; stRspr).

    2

    So liegt der Fall hier. Eine Annahme der gegen die Anberaumung der Hauptverhandlungstermine gerichteten Verfassungsbeschwerde käme nicht in Betracht. Sie wäre unzulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können Zwischenentscheidungen, zu denen auch Terminsladungen zählen, grundsätzlich nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl. BVerfGE 78, 58 67 f.>; 101, 106 120>). Der Sinn des Ausschlusses der Verfassungsbeschwerde gegen Zwischenentscheidungen liegt darin, dass Verfassungsverstöße in der Regel noch mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt werden können (vgl. BVerfGE 21, 139 143>) und es deshalb dem Grundsatz der Subsidiarität verfassungsrechtlichen Rechtsschutzes widerspräche, vor Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs eine Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht zu ermöglichen. Die selbständige Anfechtung einer gerichtlichen Zwischenentscheidung im Wege der Verfassungsbeschwerde ist demnach nur dann zuzulassen, wenn ein dringendes schutzwürdiges Interesse daran besteht, dass über die Verfassungsmäßigkeit der Zwischenentscheidung selbst und nicht erst in Verbindung mit der Überprüfung der Endentscheidung erkannt wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Zwischenentscheidung für den Betroffenen bereits einen bleibenden rechtlichen Nachteil nach sich zieht, der nicht mehr oder nicht vollständig behoben werden könnte (vgl. BVerfGE 1, 322 324 f.>; 58, 1 23>).

    3

    Solche Umstände hat der Antragsteller weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich.

    4

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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