a) Der abwesende Beschwerdeführer hatte nach Art. 103 Abs. 1 GG Anspruch auf rechtliches Gehör. Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG hat jeder, der an einem gerichtlichen Verfahren als Partei oder in ähnlicher Stellung beteiligt ist oder unmittelbar rechtlich von dem Verfahren betroffen wird (vgl. BVerfGE 101, 397 404>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. Dezember 2024 - 1 BvR 1109/21 -, Rn. 115). Ob die unmittelbare Wirkung dabei auf der Entscheidung in der Sache oder der Kostenentscheidung beruht, ist unerheblich (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2022 - 1 BvR 1019/22 -, Rn. 25). Neben den am Verfahren Beteiligten hat auch jeder Anspruch auf rechtliches Gehör, dem gegenüber die gerichtliche Entscheidung materiell-rechtlich wirkt und der deshalb von dem Verfahren rechtlich unmittelbar betroffen wird (vgl. BVerfGE 7, 95 98>; 21, 132 137>; 21, 362 373>; 60, 7 13>; 75, 201 215>; 89, 381 390 f.>; 92, 158 183>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. Oktober 2023 - 1 BvR 571/23 -, Rn. 22). Art. 103 Abs. 1 GG gilt auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und zwar unabhängig davon, ob die Anhörung im Gesetz vorgesehen ist, und auch bei Geltung des Untersuchungs- beziehungsweise Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl. BVerfGE 89, 381 390>; 92, 158 183>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. Oktober 2023 - 1 BvR 571/23 -, Rn. 22). Lässt es das Fachrecht - wie im Fall des § 81 Abs. 4 FamFG - unter bestimmten Voraussetzungen zu, Kosten des Verfahrens auch nicht förmlich Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen, ist diesem vor einer Kostenauflegung rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. Weber, in: BeckOK FamFG, § 81 Rn. 33 <Juni 2025>; Weber, in: Sternal <vormals Keidel>, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 81 Rn. 55; Schindler, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 4. Aufl. 2025, § 81 Rn. 74; Feskorn, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 81 FamFG Rn. 2; Bartels, in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. Aufl. 2021, § 81 Rn. 22; Feskorn, in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl., § 81 Rn. 29; Wittenstein, in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Аufl., § 81 Rn. 30). Nichts anderes gilt hinsichtlich der Festsetzung des Geschäftswerts, der die durch den Beschwerdeführer zu tragenden Gebühren unmittelbar beeinflusst (vgl. § 34 Abs. 1 GNotKG).