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    BVerfG 14.11.2025 - 2 BvR 334/25 - Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bzgl des Versands von Briefwahlunterlagen für die Bundestagswahl 2025 - § 75 Abs 10 BWO bietet keine Grundlage für eine Verlängerung des Briefwahlzeitraums - zudem Vorrang des Wahlprüfungsverfahrens gem Art 41 Abs 1 GG

    Normen

    Artikel 41, § 90 BVerfGG, § 93 Abs 3 BVerfGG, § 49 BWahlG, § 75 Abs 10 BWO 1985

    Tenor

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

    Gründe

    I.

    1

    Der Beschwerdeführer macht mit seiner am 21. Februar 2025, zwei Tage vor der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 erhobenen Verfassungsbeschwerde geltend, es hätte nach § 75 Abs. 10 Bundeswahlordnung (BWO) eine Störung der Beförderung von Wahlbriefen festgestellt werden müssen.

    2

    Der Beschwerdeführer ist nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Bundeswahlgesetz (im Folgenden: BWahlG) wahlberechtigt. Er lebt in der Schweiz und ist in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde in Nordrhein-Westfalen eingetragen. Auf Nachfrage des Beschwerdeführers teilte die Gemeinde mit, dass sie die Briefwahlunterlagen am 7. Februar 2025 an seine richtige Anschrift versandt habe. Bis zum 21. Februar 2025 kamen sie dort nicht an.

    3

    Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Bundeswahlleiterin oder die Landeswahlleiterin Nordrhein-Westfalen hätte bei der Bundestagswahl in Anwendung von § 75 Abs. 10 BWO feststellen müssen, dass die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen gestört war. Dies sei geboten, damit zahlreiche im Ausland lebende Deutsche nicht von der Wahl, die unter knappen, aber zu bewältigenden Fristen stattgefunden habe, faktisch ausgeschlossen seien. Er und mit ihm eine große Zahl im Ausland lebender Deutscher hätten ihre Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig erhalten und seien daher nicht in der Lage gewesen, diese rechtzeitig zurückzusenden. Angesichts der Meldungen von Auslandsdeutschen aus allen möglichen Ländern müsse davon ausgegangen werden, dass die Verspätungsursache in Deutschland, also im Wahlgebiet, gelegen habe. Zwar sei § 75 Abs. 10 BWO seinem Wortlaut nach nicht auf diese Situation anwendbar. Er betreffe lediglich Naturkatastrophen oder ähnliche Ereignisse höherer Gewalt bei der Zurücksendung rechtzeitig von den Wählenden abgesandter Wahlbriefe. Gleichwohl hätten die Wahlleitungen die Möglichkeit, die § 75 Abs. 10 BWO biete, wahrnehmen müssen.

    4

    Konkret wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine E-Mail des Büros der Bundeswahlleiterin vom 18. Februar 2025 und zwei E-Mails des Büros des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar 2025. Von beiden Stellen wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen des § 75 Abs. 10 BWO nicht vorlägen und seinem Anliegen daher nicht abgeholfen werden könne. Darin sieht der Beschwerdeführer hoheitliche Entscheidungen, den Tatbestand der höheren Gewalt im Sinne des § 75 Abs. 10 BWO zu verneinen. Daneben wendet sich der Beschwerdeführer mittelbar gegen den seiner Auffassung nach mit einem Konstruktionsfehler behafteten § 75 Abs. 10 BWO.

    II.

    5

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu und die Annahme ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt.

    6

    1. a) Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die E-Mails beziehungsweise die darin zum Ausdruck kommende Untätigkeit der Bundes- und Landeswahlleitung wendet, ist sie schon deshalb unzulässig, weil § 75 Abs. 10 BWO die begehrte Fristverlängerung aufgrund zu langwierigen Postlaufs der Briefwahlunterlagen auf dem Weg von den Wahlämtern zu den Briefwählern nicht vorsieht. Dies erkennt der Beschwerdeführer selbst. Seine Annahme, § 75 Abs. 10 BWO könne gleichwohl - etwa analog oder erweiternd - angewendet werden, sodass im Ausland lebende Deutschen auch noch bei verspätetem Erhalt ihrer Briefwahlunterlagen an der Wahl teilnehmen könnten, trifft jedoch nicht zu. Hierfür ist nicht lediglich die Berücksichtigung verspätet bei den Wahlämtern eingehender Wahlbriefe erforderlich, sondern zudem auch eine Verlängerung des Briefwahlzeitraums über den Wahltag bis 18 Uhr (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 BWahlG) hinaus. § 75 Abs. 10 BWO bietet dafür keine Grundlage. Unter der Voraussetzung, dass eine Störung im Sinne des § 75 Abs. 10 Satz 1 BWO festgestellt wird, gelten nach § 75 Abs. 10 Satz 2 BWO lediglich die Wahlbriefe als rechtzeitig eingegangen, die mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der Wahl abgesandt wurden. Eine Verlängerung des Wahlzeitraums sieht die Bundeswahlordnung nicht vor.

    7

    b) Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nach § 49 BWahlG zudem nur mit den im Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2024 - 2 BvQ 73/24 -, Rn. 8 - Bundestagswahl 2025 - Vorgelagerter Rechtsschutz). Bei der Wahl handelt es sich um ein Massenverfahren, das zügig durchgeführt werden und zeitnah zur Feststellung des Wahlergebnisses führen muss. Das Demokratieprinzip verlangt jedoch regelmäßig stattfindende Wahlen und schützt ihre tatsächliche termingerechte Abhaltung (vgl. BVerfGE 159, 105 114 f. Rn. 29> - Nichtanerkennungsbeschwerde Bundestagswahl 2021 - Deutsche Zentrumspartei; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2024 - 2 BvQ 73/24 -, Rn. 9). Daher besteht - abgesehen von den wenigen ausdrücklich für die Zeit vor der Wahl vorgesehenen Rechtsbehelfen - Rechtsschutz nur nach der Wahl im Wahlprüfungsverfahren nach Art. 41 Abs. 1 GG. Die Prüfungskompetenz des Deutschen Bundestages nach Art. 41 Abs. 1 GG umfasst dabei das gesamte Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung, der Wahlhandlung und der Feststellung der Wahlergebnisse (vgl. BVerfGE 151, 152 163 Rn. 30> - Wahlrechtsausschluss Europawahl - Eilantrag; 159, 40 66 Rn. 76> - Normenkontrolle Wahlrechtsreform 2020 - eA; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2024 - 2 BvQ 73/24 -, Rn. 10).

    8

    2. Soweit der Beschwerdeführer mittelbar die Verfassungswidrigkeit des § 75 Abs. 10 BWO rügt, ist darüber im vorliegenden Verfahren aus den vorstehend unter 1. b) genannten Gründen nicht zu entscheiden. Eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen § 75 Abs. 10 BWO gemäß § 93 Abs. 3 BVerfGG wäre verfristet, nachdem diese Norm seit dem 21. Februar 2002 (vgl. BGBl I S. 1376 1376, 1398 f.>) unverändert gilt (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2024 - 2 BvQ 73/24 -, Rn. 13).

    9

    Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

    10

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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