| „1. | PRÄAMBEL/VORBEMERKUNGEN |
| | 1.1 | Die nachfolgenden Bedingungen bilden die Grundlage des virtuellen Mitarbeiterbeteiligungsprogramms (‚ESOP‘) der C SE … (‚Unternehmen‘). Der ESOP soll es ausgewählten Mitarbeitern, Beiratsmitgliedern und Führungskräften des Unternehmens und seiner Tochtergesellschaften (‚Berechtigte‘) ermöglichen, bei Eintritt bestimmter Ereignisse an der Entwicklung des Aktienkapitals des Unternehmens teilzuhaben, indem den Berechtigten vertragliche virtuelle Optionsrechte in Bezug auf Stammaktien des Unternehmens ohne Nennwert gewährt werden (‚virtuelle Optionen‘). |
| | 1.2 | Zweck der Gewährung der virtuellen Optionen ist es, eine Möglichkeit zu schaffen, den Berechtigten an das Unternehmen oder seine Tochtergesellschaften (zusammen: ‚C Group‘) zu binden, indem ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, an der zukünftigen Steigerung des Unternehmenswertes teilzuhaben. Die Gewährung der virtuellen Optionen stellt eine freiwillige Leistung dar und begründet keinen Anspruch des Berechtigten oder eines anderen Mitarbeiters auf die Gewährung weiterer/anderer zukünftiger virtueller Optionen oder sonstiger Beteiligungen, d. h. es ist keine betriebliche Übung. … |
| | 1.3 | Die virtuellen Optionen gewähren keine anderen Rechte als die im ESOP beschriebenen Rechte. … |
| | 2. | ZUTEILUNG |
| | | Das Unternehmen kann einer berechtigten Partei eine bestimmte Anzahl virtueller Optionen in Form eines Zuteilungsschreibens … anbieten. Die virtuellen Optionen sind an den Berechtigten auszugeben, wenn der Berechtigte das Angebot des Unternehmens, wie in dem Zuteilungsschreiben dargelegt, bedingungslos und innerhalb der darin festgelegten Frist annimmt. … In dem Zuteilungsschreiben werden der Tag, an dem die virtuellen Optionen gewährt werden sollen (‚Zuteilungstag‘), und der Basispreis gemäß Abschnitt 7 Abs. 1 festgelegt. … |
| | 3. | AUSÜBBARKEIT (VESTING) |
| | | Die an den Berechtigten ausgegebene virtuelle Option wird wie folgt ausübbar: |
| | 3.1 | Die Vesting-Periode beträgt vier Jahre und beginnt mit dem Zuteilungstag. |
| | 3.2 | 25 % der virtuellen Optionen werden nach Ablauf von zwölf (12) Monaten nach dem Zuteilungstag ausübbar (‚Vesting-Periode 1‘). |
| | 3.3 | 1/36 des verbleibenden Teils der ausgegebenen virtuellen Optionen wird mit dem Ablauf jedes Monats, der auf die Vesting-Periode 1 folgt, ausübbar, d. h. nach 12 Monaten (24 Monate insgesamt, wenn Vesting-Periode 1 mitgerechnet wird) werden 50 % (25 % plus 25 %) der virtuellen Optionen ausübbar (‚Vesting-Periode 2‘). |
| | 3.4 | Die Vesting-Periode wird ausgesetzt, wenn und solange der Berechtigte von seinen Pflichten gegenüber dem betreffenden Unternehmen der C Group ohne Gehalt freigestellt ist (z. B. bei Berufsunfähigkeit, Elternzeit, unbezahltem Sabbatical oder anderen unbezahlten Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses/Dienstes). |
| | 3.5 | Nach Ablauf von Vesting-Periode 1 und Vesting-Periode 2 werden die virtuellen Optionen vollständig ausübbar. |
| | … | |
| | 4. | VERFALL DER VIRTUELLEN OPTIONEN |
| | | Die virtuellen Optionen verfallen gemäß diesem Abschnitt 4. |
| | 4.1 | Virtuelle Optionen, die nicht gemäß dem vorstehenden Abschnitt 3 ausgeübt werden [richtig: ausübbar sind], verfallen, wenn das Arbeits- oder Dienstverhältnis des Berechtigten mit einem Unternehmen der C Group vor einem Ausübungsereignis (wie nachstehend definiert) endet, ungeachtet des Grundes für dieses Ende (einschließlich dauerhafter Arbeitsunfähigkeit und Tod). … |
| | 4.2 | Virtuelle Optionen, die gemäß dem vorstehenden Abschnitt 3 ausübbar sind, verfallen, wenn das Anstellungs- oder Dienstverhältnis des Berechtigten mit einem Unternehmen der C Group vor einem Ausübungsereignis durch Kündigung des Berechtigten oder durch verhaltensbedingte Kündigung oder Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB durch ein Unternehmen der C Group endet. |
| | … | |
| | 4.4 | Darüber hinaus verfallen alle ausübbaren und nicht ausübbaren virtuellen Optionen, |
| | | 4.4.1 | wenn der Berechtigte die virtuellen Optionen verkauft, verpfändet, abtritt oder überträgt oder eine andere Vereinbarung eingeht, die zu einem ähnlichen wirtschaftlichen Ergebnis führt; |
| | | … | |
| | | 4.4.3 | nach Ablauf des Ausübungszeitraums gemäß Abschnitt 6, soweit die virtuellen Optionen nicht innerhalb des Ausübungszeitraums gemäß Abschnitt 6 durch Ausübungserklärung ausgeübt worden sind; |
| | | … | |
| | | 4.4.6 | 15 Jahre nach dem Zuteilungstag, oder |
| | | 4.4.7 | wenn der Berechtigte verstirbt. |
| | 4.5 | Virtuelle Optionen, die bereits ausübbar sind und nicht gemäß den vorstehenden Abschnitten 4.1 - 4.3 verfallen, verfallen gemäß der folgenden Tabelle, wenn das Anstellungs- oder Dienstverhältnis des Berechtigten mit einem Unternehmen der C Group vor einem Ausübungsereignis endet. … |