| 1. | bezogen auf den PPSP 2018 |
| | a) | die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.263,43 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. April 2022 zu zahlen; |
| | | hilfsweise, |
| | b) | die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.705,12 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. April 2022 zu zahlen; |
| | | hilfsweise, |
| | c) | die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.264,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. April 2022 zu zahlen; |
| | 2. | bezogen auf den PPSP 2019 |
| | a) | die Beklagte zu verurteilen, an sie 65.154,87 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Mai 2023 zu zahlen; |
| | | hilfsweise, |
| | b) | die Beklagte zu verurteilen, an sie 34.311,42 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Mai 2023 zu zahlen; |
| | | hilfsweise, |
| | c) | die Beklagte zu verurteilen, an sie 16.388,46 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Mai 2023 zu zahlen; |
| | 3. | bezogen auf den PPSP 2020 |
| | a) | die Beklagte zu verurteilen, an sie 130.080,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Mai 2024 zu zahlen; |
| | | hilfsweise, |
| | b) | die Beklagte zu verurteilen, an sie 74.405,76 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Mai 2024 zu zahlen; |
| | | hilfsweise, |
| | c) | die Beklagte zu verurteilen, an sie 44.747,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Mai 2024 zu zahlen; |
| | 4. | bezogen auf den PPSP 2021 |
| | a) | die Beklagte zu verurteilen, ihr weitere Phantom Shares auf der Grundlage des Phantom Share Plans 2021 in einem Wert und in einer Anzahl zuzuteilen, der in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 36.500,00 Euro, entsprechend 2.605 endgültigen virtuellen Aktien zum Anfangskurs der Aktien von 58,30 Euro nicht unterschreiten sollte; |
| | | hilfsweise, |
| | b) | die Beklagte zu verurteilen, ihr weitere Phantom Shares auf der Grundlage des Phantom Share Plans 2021 in einem Wert und in einer Anzahl zuzuteilen, der in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 21.500,00 Euro entsprechend 1.536 endgültigen virtuellen Aktien entspricht, zum Anfangskurs von 58,30 Euro nicht unterschreiten sollte; |
| | | hilfsweise, |
| | c) | die Beklagte zu verurteilen, ihr weitere Phantom Shares auf der Grundlage des Phantom Share Plans 2021 in einem Wert und in einer Anzahl zuzuteilen, der in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 13.500,00 Euro entsprechend 966 endgültigen virtuellen Aktien entspricht, zum Anfangskurs von 58,30 Euro nicht unterschreiten sollte; |
| | 5. | bezogen auf den PPSP 2022 |
| | a) | die Beklagte zu verurteilen, ihr weitere Phantom Shares auf der Grundlage des Phantom Share Plans 2022 in einem Wert und in einer Anzahl zuzuteilen, der in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 36.500,00 Euro, entsprechend 1.119 vorläufigen virtuellen Aktien zum Anfangskurs der Aktien von 32,62 Euro nicht unterschreiten sollte; |
| | | hilfsweise, |
| | b) | die Beklagte zu verurteilen, ihr weitere Phantom Shares auf der Grundlage des Phantom Share Plans 2022 in einem Wert und in einer Anzahl zuzuteilen, der in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 21.500,00 Euro entsprechend 660 vorläufigen virtuellen Aktien, zum Anfangskurs der Aktien von 32,62 Euro nicht unterschreiten sollte; |
| | | hilfsweise, |
| | c) | die Beklagte zu verurteilen, ihr weitere Phantom Shares auf der Grundlage des Phantom Share Plans 2022 in einem Wert und in einer Anzahl zuzuteilen, der in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 13.500,00 Euro entsprechend 414 vorläufigen virtuellen Aktien, zum Anfangskurs der Aktien von 32,62 Euro nicht unterschreiten sollte; |
| | | hilfsweise, |
| | d) | festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den Schaden zu ersetzen, welcher ihr dadurch entsteht, dass ihr auf der Grundlage des Phantom Share Plans 2022 der Beklagten keine weiteren Phantom Shares für 2022 im Wert von 36.500,00 Euro, hilfsweise 21.500,00 Euro, hilfs-hilfsweise 13.500,00 Euro entsprechend 1.119 vorläufigen virtuellen Aktien, hilfsweise 660 vorläufigen virtuellen Aktien, hilfs-hilfsweise 414 vorläufigen virtuellen Aktien, zum Anfangskurs der Aktien von 32,62 Euro zugeteilt worden sind; |
| | 6. | |
| | a) | die Beklagte zu verurteilen, ihr weitere Dividendenäquivalente aus den Phantom Share Plänen 2018 bis 2022 iHv. 21.029,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.486,00 Euro seit 1. Juli 2018, 2.636,00 Euro seit 1. Juli 2019, 1.413,00 Euro seit 1. Juli 2020, 2.742,00 Euro seit 1. Juli 2021 und 12.752,00 Euro seit 1. August 2022 zu zahlen; |
| | | hilfsweise, |
| | b) | die Beklagte zu verurteilen, ihr weitere Dividendenäquivalente aus den Phantom Share Plänen 2018 bis 2022 iHv. 11.797,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 891,00 Euro seit 1. Juli 2018, 1.482,00 Euro seit 1. Juli 2019, 801,00 Euro seit 1. Juli 2020, 1.565,00 Euro seit 1. Juli 2021 und 7.058,00 Euro seit 1. August 2022 zu zahlen; |
| | | hilfsweise, |
| | c) | die Beklagte zu verurteilen, ihr weitere Dividendenäquivalente aus den Phantom Share Plänen 2018 bis 2022 iHv. 8.471,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 647,00 Euro seit 1. Juli 2018, 904,00 Euro seit 1. Juli 2019, 485,00 Euro seit 1. Juli 2020, 944,00 Euro seit 1. Juli 2021 und 5.492,00 Euro seit 1. August 2022 zu zahlen; |
| | 7. | |
| | a) | die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere Grundvergütung für das Jahr 2022 iHv. 19.596,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.633,00 Euro brutto seit dem 1. eines jeden Monats, beginnend mit dem 1. Februar 2022 und endend mit dem 1. Januar 2023 zu zahlen; |
| | | hilfsweise, |
| | b) | die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere Grundvergütung für das Jahr 2022 iHv. 16.758,06 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.396,51 Euro brutto seit dem 1. eines jeden Monats, beginnend mit dem 1. Februar 2022 und endend mit dem 1. Januar 2023 zu zahlen; |
| | 8. | |
| | a) | die Beklagte zu verurteilen, ihr einen Company Bonus für das Jahr 2022 iHv. weiteren 8.218,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Mai 2022 zu zahlen; |
| | | hilfsweise, |
| | b) | die Beklagte zu verurteilen, ihr einen Company Bonus für das Jahr 2022 iHv. weiteren 6.914,51 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Mai 2022 zu zahlen; |
| | 9. | |
| | a) | die Beklagte zu verurteilen, ihr Grundvergütung sowie einen Company Bonus für die Jahre 2018 bis 2021 iHv. weiteren 72.673,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.616,00 Euro seit 1. Januar 2018, aus 15.264,00 Euro seit 1. Januar 2019, aus 15.978,00 Euro seit 1. Januar 2020, aus 17.058,00 Euro seit 1. Januar 2021, aus 3.960,00 Euro seit 1. April 2019, aus 3.497,00 Euro seit 1. April 2020 und aus 4.300,00 Euro seit 1. April 2021 zu zahlen; |
| | | hilfsweise, |
| | b) | die Beklagte zu verurteilen, ihr Grundvergütung sowie einen Company Bonus für die Jahre 2018 bis 2021 iHv. weiteren 59.579,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.782,00 Euro seit 1. Januar 2018, aus 12.624,00 Euro seit 1. Januar 2019, aus 13.312,68 Euro seit 1. Januar 2020, aus 14.356,02 Euro seit 1. Januar 2021, aus 3.034,00 Euro seit 1. April 2019, aus 2.890,00 Euro seit 1. April 2020 und aus 3.580,30 Euro seit 1. April 2021 zu zahlen; |
| | 10. | |
| | a) | die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Jahre 2018 bis 2021 auf Basis des entsprechend dem Klageantrag zu 9.a) korrigierten Jahreseinkommens (Jahresgehalt und Company Bonus) folgende weitere Kapitalbausteine rückwirkend auf ihr Pension Capital One Konto-Nummer zuzuteilen, welche ihre Versorgungsanwartschaft/Pensionsanwartschaft Pension Capital One entsprechend ihrer 50-prozentigen Teilzeitbeschäftigung erhöhen: für 2018 2.901,00 Euro mit Wirkung ab 1. Januar 2018, für 2019 2.983,00 Euro mit Wirkung ab 1. Januar 2019, für 2020 2.973,00 Euro mit Wirkung ab 1. Januar 2020, für 2021 3.379,00 Euro mit Wirkung ab 1. Januar 2021; |
| | | hilfsweise, |
| | b) | die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Jahre 2018 bis 2021 auf Basis des entsprechend dem Klageantrag zu 9.b) korrigierten Jahreseinkommens (Jahresgehalt und Company Bonus) folgende weitere Kapitalbausteine rückwirkend auf ihr Pension Capital One Konto-Nummer zuzuteilen, welche ihre Versorgungsanwartschaft/Pensionsanwartschaft Pension Capital One entsprechend ihrer 50-prozentigen Teilzeitbeschäftigung erhöhen: für 2018 2.207,00 Euro mit Wirkung ab 1. Januar 2018, für 2019 2.423,00 Euro mit Wirkung ab 1. Januar 2019, für 2020 2.460,00 Euro mit Wirkung ab 1. Januar 2020, für 2021 2.811,50 Euro mit Wirkung ab 1. Januar 2021. |