Anlage 1.1 § 11 HebVtr, Wegegeld
(1)1 Die Hebamme erhält für jede Hilfeleistung bei der Versicherten aus Anlass einer abrechenbaren Leistung Wegegeld für Strecken bis zu 25 Kilometer. 2 Hierdurch sind auch Zeitversäumnisse abgegolten. 3 Abrechenbar ist die jeweils kürzest mögliche Strecke zur Hilfeleistung der Versicherten. 4 Wege zu Sprechstunden und Kursen in Einrichtungen (z. B. von Hebammen geleitete Einrichtung, Familienzentren) sowie anlässlich von Anwesenheits- und Bereitschaftszeiten, Diensten oder Schichtdiensten in Kliniken sind nicht erstattungsfähig.
(2)1 Bei Benutzung von Mautstraßen oder Fähren sind die entstandenen Maut- und Fährkosten zusätzlich zur Gebührenposition 50100 für die mit dem Fahrzeug der Hebamme zurückgelegte Strecke abrechenbar. 2 Nachweise in Kopie über die tatsächlich entstandenen Maut- und Fährkosten müssen der Abrechnung beigefügt werden.
(3) Bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt die Abrechnung ausschließlich pauschal durch die Gebührenposition 50400.
(4) Fahrtkosten, die der Hebamme im Zusammenhang mit einer medizinisch notwendigen persönlichen Begleitung der Verlegung einer Versicherten während oder nach einer Geburt, in einer akuten Situation oder im Notfall in ein nächsthöheres Versorgungslevel entstehen (z. B. Taxikosten für die Rückfahrt der Hebamme), können unter Vorlage der entsprechenden Nachweise in Kopie mit Begründung abgerechnet werden.
(5)1 Betreut die Hebamme mehrere Versicherte auf einem Weg, sind je Hilfeleistung zur Berechnung des Wegegeldes anteilig nur die Kilometer einschließlich der Kosten nach Absatz 2 und 3 zugrunde zu legen, die sich aus der zurückgelegten Gesamtstrecke nach Absatz 1 Satz 1, dividiert durch die Anzahl der betreuten Versicherten ergeben. 2 Dabei werden die so berechneten anteiligen Wegstrecken je Versicherte mit der zur erbrachten Leistung der zeitlich korrespondierenden Gebührenposition 50200 abgerechnet. 3 Bei der Abrechnung hat die Hebamme die Anzahl der je Gesamtstrecke betreuten Versicherten anzugeben.
(6)1 Wenn eine Wegstrecke bis zum Ort der Hilfeleistung 25 Kilometer überschreitet, ist eine Wegstrecke bis maximal 50 Kilometer nur bei folgenden Gründen abrechenbar:
- 1.geplante Geburt im häuslichen Umfeld, einschließlich durch die außerklinisch geplante Geburt entstehende Hilfeleistungsbedarfe in der Schwangerschaft und im frühen Wochenbett,
- 2.Vertretung einer anderen Hebamme oder
- 3.keine Hebamme im Umkreis von 25 Kilometer verfügbar.
2 Die Gründe sowie der Name der vertretenen Hebamme nach Nummer 2 sind in der Abrechnung zu vermerken.
(7) Hat eine bei einer freiberuflich tätigen Hebamme angestellte Hebamme wegegeldwirksame Leistungen nach diesem Vertrag erbracht, gelten die Absatz 1 bis 6 analog.