HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe
Anlage 1.1 § 7 HebVtr, Beleghebammen
(1)1 Beleghebammen sind nicht am Krankenhaus angestellte Hebammen, die diesem Vertrag beigetreten und berechtigt sind, ihren Versicherten im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollstationär oder teilstationär Hilfe zu leisten, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten. 2 Eine Hilfeleistung durch eine Beleghebamme liegt vor,
1.wenn und soweit das Krankenhaus gemäß § 108 SGB V zur Krankenhausbehandlung zugelassen ist und über eine geburtshilfliche Abteilung verfügt,
2.wenn die Hilfeleistung
a)im Rahmen einer von der Krankenkasse gewährten Krankenhausbehandlung nach den DRG O63Z, O65A, O65B oder O65C (mit Beleghebamme) oder
b)im Rahmen einer Entbindung (DRG mit Beleghebamme) erfolgt,
3.wenn die jeweilige Hilfeleistung nicht bereits anderweitig von der Krankenkasse an das Krankenhaus abgegolten ist (z. B. Pflegesatz, Fallpauschale) und
4.wenn die Hebamme einen Belegvertrag mit dem jeweiligen Krankenhaus geschlossen hat.
(2)1 Die Beleghebamme soll möglichst nur einer Gebärenden im Zeitraum von 2 Stunden vor bis 2 Stunden nach der Geburt Hilfe leisten oder diese überwachen (1:1-Betreuung). 2 Ist dies z. B. aufgrund hoher Nachfrage nicht möglich, kann die Beleghebamme neben der Hilfeleistung oder Überwachung einer Schwangeren oder Gebärenden zur gleichen Zeit eine 2. Schwangere oder Gebärende überwachen. 3 Abweichend von Satz 2 kann mit besonderer Begründung (Rufbereitschaftshebamme steht nicht unmittelbar zur Verfügung und ein weiteres Zuwarten war nicht möglich bzw. es bestand ein dringender Handlungsbedarf) bis zum Eintreffen einer weiteren Hebamme (z. B. aus dem Bereitschaftsdienst) bei unaufschiebbarem Betreuungsbedarf längstens für eine Stunde eine 3. Schwangere oder Gebärende zur gleichen Zeit überwacht werden.
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