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Grundsätze

HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe

Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V [HebVtr]
Sozialversicherungsrecht
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HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe



§ 11 HebVtr, Datenschutz

(1)1 Die Hebamme verpflichtet sich, die Bestimmungen über den Schutz der Sozialdaten (§§ 35, § 37 SGB I, § 284 SGB V sowie §§ 67 bis § 85a SGB X) hinsichtlich von personenbezogenen Daten, die ihnen von Stellen nach § 35 SGB I übermittelt werden, zu beachten, personenbezogene Daten nur zur Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Aufgaben zu erheben, verarbeiten, bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. 2 Sie hat darüber hinaus die Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit gemäß Artikel 32 DSGVO insbesondere in Verb. mit Artikel 5 Absatz 1 und 2 DSGVO herzustellen und einzuhalten.

(2)1 Die Hebamme unterliegt hinsichtlich der Person und dem Zustand der Versicherten der Schweigepflicht. 2 Ausgenommen hiervon sind Angaben gegenüber der leistungspflichtigen Krankenkasse und dem Medizinischen Dienst (MD) zur Geltendmachung und Durchsetzung der Ansprüche sowie — mit Zustimmung der Versicherten — gegenüber den behandelnden Ärzten und Kliniken. 3 Die gesetzlichen Bestimmungen hierzu bleiben unberührt.

(3)1 Erhobene Daten dürfen nur im Rahmen der im Vertrag genannten Zwecke verarbeitet und genutzt und nicht länger gespeichert werden, als es für die Leistungserbringung und Abrechnung erforderlich ist. 2 Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben von dieser Regelung unberührt.

(4) Die Hebamme ist verpflichtet, gemäß Artikel 9 Absatz 3 DSGVO für die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen nur Personen einzusetzen, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden sowie regelmäßig informiert und angewiesen werden (Datengeheimnis).

(5) Die Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsverpflichtung gilt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.


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