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WpHG – Wertpapierhandelsgesetz

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG)
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WpHG – Wertpapierhandelsgesetz



§ 95 WpHG, Ausnahmen

1 § 63 Absatz 1, 3 bis 7 und 9 sowie die §§ 69, § 70 und § 82 gelten nicht für Geschäfte, die an organisierten Märkten oder in multilateralen Handelssystemen zwischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder zwischen diesen und sonstigen Mitgliedern oder Teilnehmern dieser Märkte oder Systeme geschlossen werden. 2 Wird ein Geschäft im Sinne des Satzes 1 in Ausführung eines Kundenauftrags abgeschlossen, muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen jedoch den Verpflichtungen des § 63 Absatz 1, 3 bis 7 und 9 sowie der §§ 69, § 70 und § 82 gegenüber dem Kunden nachkommen.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 4. 2. 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) (10. 2. 2026).


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