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§ 1595 BGB, Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung

§ 1595 neugefasst durch G vom 29. 3. 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 83) (1. 4. 2026).

(1)1 Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn die Mutter verstorben ist.

(2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes.

(3) Für die Zustimmungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 1594 Absatz 3 und 4 entsprechend.


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