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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1514 BGB, Zuwendung des entzogenen Betrags

Jeder Ehegatte kann den Betrag, den er nach § 1512 oder nach § 1513 Absatz 1 einem Abkömmling entzieht, auch einem Dritten durch letztwillige Verfügung zuwenden.


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