§ 257 AO, Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung
(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, sobald
- 1.die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Absatz 1 weggefallen sind,
- 2.der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird,
- 3.der Anspruch auf die Leistung erloschen ist,
- 4.die Leistung gestundet worden ist.
(2)1 In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. 2 Ist der Verwaltungsakt durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben worden, so gilt dies nur, soweit die Entscheidung unanfechtbar geworden ist und nicht aufgrund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist. 3 Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.