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§ 1136 ZPO, Evaluierung

§ 1136 angefügt durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) (23. 12. 2025).

(1)§ 1135 wird unter Beteiligung der an der Erprobung der digitalen Eingabesysteme teilnehmenden Länder und auf der Grundlage der technischen Entwicklung und der durch die Erprobung gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse 2 Jahre, 4 Jahre und 8 Jahre nach dem 23. 12. 2025 evaluiert.

(2) Im Rahmen der Evaluierung soll untersucht werden,

  • 1.in welchem Umfang digitale Eingabesysteme nach § 1135 genutzt wurden, einschließlich deren Barrierefreiheit, Nutzerfreundlichkeit und Bedienbarkeit,
  • 2.welche Anwendungsgebiete inhaltlich und technisch erfasst werden konnten,
  • 3.welche Kosten und welcher Nutzen bei der Entwicklung und Anwendung der digitalen Eingabesysteme entstanden sind und
  • 4.inwieweit Fortentwicklungen, insbesondere hinsichtlich des Anwendungsbereichs, sowie Verstetigungen der Gesetzgebung zu den digitalen Eingabesystemen geboten sind.

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