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ZPO – Zivilprozessordnung

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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 359 ZPO, Inhalt des Beweisbeschlusses

Der Beweisbeschluss enthält:

  • 1.die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;
  • 2.die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;
  • 3.die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.

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