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ZPO – Zivilprozessordnung

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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 308 ZPO, Bindung an die Parteianträge

(1)1 Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. 2 Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.


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