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WPflG – Wehrpflichtgesetz

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WPflG – Wehrpflichtgesetz



§ 20 WPflG, Zurückstellungsanträge

1 Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Absatz 2 und 4 sind frühestens nach der Aufforderung nach § 15a Absatz 1 und spätestens bis zum Abschluss der Musterung zu stellen, es sei denn, der Zurückstellungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. 2 Anträge auf Zurückstellung sind schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen. 3 Sie sind zu begründen.

Satz 1 neugefasst und Satz 2 eingefügt durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) (1. 1. 2026), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3.


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