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WPflG – Wehrpflichtgesetz

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§ 2 WPflG, Anwendung dieses Gesetzes

§ 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) (1. 1. 2026).

(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Die §§ 3 bis § 52 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

(3) Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten die §§ 3, § 8a bis § 20b, § 25, § 32 bis § 35, § 44 und § 45.

(4)1 Die §§ 15a und § 16 sind nur auf Betroffene anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2007 geboren sind. 2 Satz 1 gilt nicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall.


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