Category Image
Gesetze

StVG – Straßenverkehrsgesetz

Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Sonstige
Navigation
Navigation

StVG – Straßenverkehrsgesetz



§ 51 StVG, Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister

Die Fahrerlaubnisbehörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister unverzüglich die aufgrund des § 50 Absatz 1 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.