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Richtlinien

Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) [Geringfüg-RL]
Sozialversicherungsrecht
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Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien



Beispiel 43b Geringfüg-RL, (zu Ziff. B.2.3.4.):

Eine Hausfrau nimmt am 2. 7. eine Beschäftigung als Erntehelferin in einem landwirtschaftlichen Betrieb auf, die von vornherein bis zum 8. 9. befristet ist und wöchentlich 6 Arbeitstage umfassen soll. Die Hausfrau war im laufenden Kalenderjahr wie folgt beschäftigt:

a) vom 2. 1. bis 25. 1.
(5-Tage-Woche; Personengruppenschlüssel 110)
= 24 Kalendertage/17 Arbeitstage
b) vom 31. 3. bis 15. 4.
(6-Tage-Woche; Personengruppenschlüssel 110)
= 16 Kalendertage/13 Arbeitstage
c) vom 2. 7. bis 8. 9. (6-Tage-Woche)= 68 Kalendertage/58 Arbeitstage
zusammen= 108 Kalendertage/88 Arbeitstage

Berechnung der Kalendertage:

Zeitraum c):Teilmonat vom 2. 7. bis 31. 7.
Kalendermonat August
Teilmonat vom 1. 9. bis 8. 9.
= 30 Kalendertage
= 30 Kalendertage
= 8 Kalendertage

Für die am 2. 7. aufgenommene Beschäftigung gelten die besonderen Zeitgrenzen für landwirtschaftliche Betriebe von 15 Wochen (105 Kalendertagen) oder 90 Arbeitstagen. Die Beschäftigung ist kurzfristig und damit versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass die Beschäftigungsdauer im laufenden Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigung nicht mehr als 90 Arbeitstage beträgt.

Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 0-0-0-0


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