Verordnung über das Verfahren und die Anforderungen zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Gesundheitsanwendungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung - DiGAV)
Verordnung über das Verfahren und die Anforderungen zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Gesundheitsanwendungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung - DiGAV)
§ 6a DiGAV, Interoperabilität von digitalen Gesundheitsanwendungen mit der elektronischen Patientenakte
§ 6a eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309), neugefasst durch V vom 22. 9. 2021 (BGBl. I S. 4355).
(1)1 Digitale Gesundheitsanwendungen sind so zu gestalten, dass die von der digitalen Gesundheitsanwendung verarbeiteten Daten mit Einwilligung des Versicherten in die elektronische Patientenakte des Versicherten nach § 341 SGB V übermittelt werden können. 2 Hierzu muss die digitale Gesundheitsanwendung über die von der Gesellschaft für Telematik nach § 354 Absatz 2 Nummer 6 SGB V für den Datenaustausch festgelegte Schnittstelle verfügen.
Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793) und V vom 27. 1. 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 22) (1. 2. 2026). Satz 2 geändert durch V vom 27. 1. 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 22) (1. 2. 2026).
(2) Digitale Gesundheitsanwendungen ermöglichen den Datenexport in die elektronische Patientenakte in einem menschenlesbaren Format sowie gemäß einer Festlegung für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten der elektronischen Patientenakte nach § 355 Absatz 2a SGB V.
Absatz 2 neugefasst durch V vom 27. 1. 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 22) (1. 2. 2026).
(3) Die Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen setzen die Fortschreibungen der Festlegungen nach § 355 Absatz 2a SGB V innerhalb von 6 Monaten nach deren Veröffentlichung um.
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