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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz

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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz



§ 119a GVG

§ 119a neugefasst durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2633).

(1) Bei den Oberlandesgerichten werden ein oder mehrere Zivilsenate für folgende Sachgebiete gebildet:

  • 1.Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,
  • 2.Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
  • 3.Streitigkeiten aus Heilbehandlungen,
  • 4.Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen,
  • 5.Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet,
  • Nummer 5 neugefasst durch G vom 8. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) (1. 1. 2026).

  • 6.erbrechtliche Streitigkeiten,
  • Nummer 6 neugefasst durch G vom 8. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) (1. 1. 2026).

  • 7.insolvenzrechtliche Streitigkeiten und Beschwerden, Anfechtungssachen nach dem AnfG sowie Streitigkeiten und Beschwerden aus dem StaRUG und
  • Nummer 7 neugefasst durch G vom 8. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) (1. 1. 2026).

  • 8.Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Konzessionen oder Rahmenvereinbarungen, soweit sich nicht aus Teil 4 GWB eine andere Zuständigkeit ergibt.
  • Nummer 8 angefügt durch G vom 8. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) (1. 1. 2026).

(2)1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Oberlandesgerichten einen oder mehrere Zivilsenate für weitere Sachgebiete einzurichten. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Den Zivilsenaten nach den Absätzen 1 und 2 können auch Streitigkeiten nach § 119 Absatz 1 zugewiesen werden.


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