§ 119a neugefasst durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2633).
(1) Bei den Oberlandesgerichten werden ein oder mehrere Zivilsenate für folgende Sachgebiete gebildet:
1.Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,
2.Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
3.Streitigkeiten aus Heilbehandlungen,
4.Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen,
5.Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet,
Nummer 5 neugefasst durch G vom 8. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) (1. 1. 2026).
6.erbrechtliche Streitigkeiten,
Nummer 6 neugefasst durch G vom 8. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) (1. 1. 2026).
7.insolvenzrechtliche Streitigkeiten und Beschwerden, Anfechtungssachen nach dem AnfG sowie Streitigkeiten und Beschwerden aus dem StaRUG und
Nummer 7 neugefasst durch G vom 8. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) (1. 1. 2026).
8.Streitigkeiten über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Konzessionen oder Rahmenvereinbarungen, soweit sich nicht aus Teil 4 GWB eine andere Zuständigkeit ergibt.
Nummer 8 angefügt durch G vom 8. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) (1. 1. 2026).
(2)1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Oberlandesgerichten einen oder mehrere Zivilsenate für weitere Sachgebiete einzurichten. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Den Zivilsenaten nach den Absätzen 1 und 2 können auch Streitigkeiten nach § 119 Absatz 1 zugewiesen werden.
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