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Rundschreiben

2025 - Rundschreiben Nr. 4

Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs [RS 2025/04]
Sozialversicherungsrecht
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2025 - Rundschreiben Nr. 4



Ziff. 6.2. RS 2025/04, Meldung der Studieninteressierten

(1) Damit sich Studieninteressierte an den Hochschulen und Fachhochschulen einschreiben können, haben sie der Hochschule vor der Einschreibung ihren Versicherungsstatus nachzuweisen (§ 199a Absatz 2 SGB V). Dazu fordert der Studieninteressierte bei der Krankenkasse an, dass diese einen Nachweis über seinen Versicherungsstatus, d. h. den Status darüber, ob mit Beginn des Semesters bzw. mit dem Tag der Einschreibung eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht oder nicht besteht, im elektronischen Verfahren direkt an die Hochschule meldet. Die Teilnahme der Hochschulen am elektronischen Meldeverfahren ist seit dem 01. 1. 2022 verpflichtend. Damit ist die Ausstellung von papiergebundenen Versicherungsbescheinigungen durch die Krankenkasse grundsätzlich abgelöst worden.

(2) Die Meldung über den Versicherungsstatus differenziert im Falle einer in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehenden oder infolge der Einschreibung eintretenden Versicherung des Studieninteressierten nicht danach, auf welcher Grundlage die Versicherung besteht oder eintreten wird. Ob eine Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V tatsächlich eintritt oder möglicherweise durch eine zum Zeitpunkt der Einschreibung vorrangig durchzuführende Versicherung verdrängt wird, ist dementsprechend für die Abgabe der Meldung unbedeutend. Eine Ausnahme wird für Studierende in dualen Studiengängen akzeptiert, die versicherungsrechtlich den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleichgestellt sind (§ 5 Absatz 4a Satz 1 Nummer 2 SGB V). In diesen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass die Meldungen der Arbeitgeber über Beginn und Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung zur Berufsausbildung in aller Regel mit dem Zeitraum des dualen Studiums an der Hochschule deckungsgleich sind, sodass die Meldung der Hochschule verzichtbar ist.

(3) Für die Abgabe der Meldung über den Versicherungsstatus im elektronischen Verfahren ist grundsätzlich die Krankenkasse zuständig, bei der der Studieninteressierte zum Studienbeginn versichert ist oder sein wird. Für diejenigen, die sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, ist die Krankenkasse zuständig, die die Befreiung vorgenommen hat. Studieninteressierte, die zum Studienbeginn nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wenden sich an die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestand, ansonsten an eine Krankenkasse, die bei Versicherungspflicht gewählt werden könnte. Dies gilt auch für Studieninteressierte aus EU-Mitgliedsstaaten sowie aus Island, Liechtenstein und Norwegen (EWRStaaten), bei denen ein Anspruch auf Sachleistung geben ist (vgl. Ziff. 8.1.).


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