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Rundschreiben

2025 - Rundschreiben Nr. 4

Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs [RS 2025/04]
Sozialversicherungsrecht
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2025 - Rundschreiben Nr. 4



Ziff. 5.1.1. RS 2025/04, Studenten

(1) Die Mitgliedschaft der nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V versicherungspflichtigen Studenten beginnt grundsätzlich mit dem Semester (§ 186 Absatz 7 SGB V). Diese beginnen an den meisten Hochschulen am 1. 4. (Sommersemester) und am 1. 10. (Wintersemester). An den Fachhochschulen beginnen die Semester zumeist einen Monat früher, also am 1. 3. und am 1. 9. eines jeden Jahres. Bei Hochschulen, in denen das Studienjahr in Trimester eingeteilt ist, tritt an die Stelle des Semesters das Trimester (§ 186 Absatz 7 Satz 2 SGB V). Für Hochschulen, die keine Semestereinteilung haben, gelten als Semester die Zeiten vom 1. 4. bis 30. 9. und vom 1. 10. bis 31. 3. (§ 186 Absatz 7 Satz 3 SGB V).

(2) Schreibt sich der Student erst nach Beginn des Semesters ein, beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tage der Einschreibung. Es ist ohne Bedeutung, wann der Student erstmals an einer Vorlesung teilnimmt.

(3) Wird eine Einschreibung vor Semesterbeginn zurückgenommen oder annulliert, entsteht keine Mitgliedschaft.


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