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Rundschreiben

2025 - Rundschreiben Nr. 4

Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs [RS 2025/04]
Sozialversicherungsrecht
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2025 - Rundschreiben Nr. 4



Ziff. 1.1.5.3. RS 2025/04, Familiäre und persönliche Gründe

Nach der Rechtsprechung des BSG müssen die familiären und persönlichen Gründe im Allgemeinen von solcher Art und solchem Gewicht sein, dass sie nicht nur aus der Sicht des Einzelnen, sondern auch bei objektiver Betrachtungsweise die Aufnahme des Studiums oder seinen Abschluss verhindern oder als unzumutbar erscheinen lassen. Dabei ist zu bewerten, ob und inwieweit die vorgebrachten Gründe eine Verlängerung des Studiums unumgänglich gemacht haben (vgl. BSG, Urteil vom 30. 9. 1992, 12 RK 40/91).

  • a)Betreuung von Familienangehörigen
  • Familiäre Gründe sind z. B. Erkrankungen und Behinderungen von Familienangehörigen, soweit dadurch eine Betreuung oder Pflege durch den Studenten erforderlich war. Hier ist eine Verlängerung der Versicherungspflicht um den Zeitraum möglich, um den eine Teilnahme am Studium nicht oder nur in eingeschränktem Maße möglich war.
  • b)Erkrankung
  • Diese ist nur dann anzuerkennen, wenn sie durchgehend über einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten bestanden hat. Dabei muss die Krankheit grundsätzlich in einer Form und Schwere vorliegen, die die Aufnahme des Studiums oder die Fortführung des Studiums nicht oder nur eingeschränkt möglich macht. Dies setzt in der Regel eine Dauerhaftigkeit der Erkrankung voraus, ohne dass der Gesetzeswortlaut diese Voraussetzung ausdrücklich benennt. Die Erkrankung und deren Dauer sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Ungeachtet der Dauer ist eine Erkrankung auch dann als Hinderungsgrund anzuerkennen, wenn aufgrund ihrer Form und Schwere die für die Fortführung bzw. den Abschluss des Studiums erforderlichen Prüfungen nicht angetreten werden konnten.
  • c)Behinderung
  • Eine Verlängerung der Versicherungspflicht ist um längstens 7 Semester möglich, sofern es sich um eine nachgewiesene dauernd das Studium beeinträchtigende Behinderung handelt. Die Behinderung kann z. B. durch ein ärztliches Attest oder einen Nachweis des Versorgungsamtes über den Grad der Behinderung belegt werden. Dabei müssen die Nachweise bzw. Bescheinigungen erkennen lassen, dass die Behinderung eine Ausübung des Studiums verhindert bzw. verzögert hat.
  • d)Geburt eines Kindes und die anschließende Betreuung
  • Eine Verlängerung der Versicherungspflicht ist unabhängig von der Anzahl der Kinder für längstens 6 Semester möglich (vgl. Niederschrift zu Punkt 2 der Beitragsreferenten der Spitzenverbände der Krankenkassen am 11. 2. 1992).
  • e)Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren
  • Studienbewerber, die aufgrund der rechtlichen Beschränkungen bei der Vergabe von Studienplätzen gehindert waren, das Studium bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu beginnen, haben grundsätzlich durch eine angemessene Anzahl erfolgloser Bewerbungen einen lückenlosen Nachweis darüber zu führen, dass sie ohne Unterbrechung die ihnen zur Verfügung stehenden Bewerbungsmöglichkeiten genutzt haben, um einen Studienplatz in ihrem Wunschstudiengang zu erhalten. Von dem Erfordernis lückenloser Bewerbungen kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, dass die unterlassene Bewerbung nicht zum Erfolg geführt hätte.
  • Da die Stiftung für Hochschulzulassung die Daten der Studienbewerber nur (noch) über einen relativ kurzen Zeitraum (im Regelfall ein Jahr) aufbewahrt und Bescheinigungen, in denen Studienplatzbewerbungen im individuellen Einzelfall über einen mehrjährigen Zeitraum im Einzelnen angegeben sind, daher nicht (mehr) ausstellt, ist der Nachweis notwendiger Wartezeiten somit in erster Linie von den Bewerbern selbst (z. B. durch Vorlage der Bescheide) zu führen.
  • Im Falle der Anerkennung der Zeit der Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren für die Vergabe von Studienplätzen als Hinderungsgrund wird die Versicherungspflicht um die um die Zahl der Semester hinausgeschoben, für die der Nachweis einer erfolglosen Bewerbung erbracht wird oder soweit eine weitere Bewerbung offensichtlich aussichtslos wäre.
  • f)Gesetzliche Dienstpflicht (Wehr- und Zivildienst), freiwilliger Wehrdienst und Dienstverpflichtung als Zeitsoldat
  • Die Wehrpflicht in Deutschland ist seit 2011 ausgesetzt. Insofern haben die Ableistung von Wehr- oder Zivildienst im Zusammenhang mit der Anerkennung von Hinderungsgründen gegenwärtig nur Bedeutung, sofern gesetzlicher Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet wurde.
  • Die Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes als besonderes staatsbürgerliches Engagement (§ 58b SG) ist als Hinderungsgrund anzuerkennen. Gleiches gilt für den Wehrdienst als Soldat auf Zeit. Bei einer Dienstverpflichtung als Zeitsoldat von mehr als 3 Jahren ist jedoch eine Verlängerung der Krankenversicherungspflicht nicht mehr möglich; diese Bewertung ist angelehnt an die Regelung des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BKGG.
  • g)Gesetzlich geregelte Freiwilligendienste
  • Die Ableistung eines gesetzliche geregelten Freiwilligendienstes ist als Hinderungsgrund anzuerkennen. Wird vor Beginn des Studiums einer der nachfolgend aufgeführten Freiwilligendienste geleistet, wird die Altersgrenze um die Hinderungszeit hinausgeschoben. In Betracht kommen
    • -Bundesfreiwilligendienst (BFD) nach dem BFDG,
    • -Freiwilliges soziales Jahr (FSJ) nach dem JFDG,
    • -Freiwilliges ökologisches Jahr (FÖJ) nach dem JFDG,
    • -vergleichbare anerkannte Freiwilligendienste (z. B. internationaler Jugendfreiwilligendienst),
    • -Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 EhfG.
  • h)Mitarbeit in den Gremien der Hochschulen
  • Die Mitwirkung in einem gesetzlich vorgesehenen Gremium oder satzungsmäßigen Organ der Hochschule/Fachhochschule oder eines Landes, in einem satzungsmäßigen Organ der Selbstverwaltung der Studenten oder in einem Studentenwerk während des Studiums ist als Verlängerungstatbestand für maximal 2 Semester anzuerkennen, soweit die Teilnahme am Studium regelmäßig eingeschränkt wird. Grundsätzlich ist eine entsprechende Bescheinigung von der Hochschule vorzulegen. Für die Dauer der Verlängerung können die von den Ämtern für Ausbildungsförderung ermittelten Semesterzahlen, die als Studienzeitverzögerung für die Leistungen nach dem BAföG anerkannt werden, herangezogen werden. Diese Anzahl der Semester ist durch eine entsprechende Bescheinigung der Hochschule zu belegen.

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