Ziff. 1.1.5.1. RS 2025/04, Allgemeines
(1)
Die Versicherungspflicht wird über den Zeitpunkt der Vollendung des 30. Lebensjahres dann fortgeführt, wenn
- -die Art der Ausbildung
- -familiäre Gründe
- -persönliche Gründe
die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen (
§ 5 Absatz 1 Nummer 9 2. Halbsatz SGB V). Bei der Auswahl der Verlängerungstatbestände hat sich der Gesetzgeber an den Vorschriften des BAföG orientiert (vgl.
§ 10 Absatz 3 BAföG). Die Förderung des Studiums mit Leistungen nach dem BAföG führt jedoch nicht zwangsläufig zu einer Verlängerung der Versicherungspflicht über das 30. Lebensjahr hinaus.
(2) Als Gründe, die ein Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigen (sog. Hinderungsgründe), kommen nur Sachverhalte aus der Zeit zwischen dem regelmäßigen Erwerb einer (Fach-)Hochschulzugangsberechtigung durch den Betroffenen im Alter von etwa 18 bis 20 Jahren einerseits und der Vollendung des 30. Lebensjahres andererseits in Betracht. Diese Hinderungsgründe können nur vor der Aufnahme des Studiums sowie im Studienverlauf in der Zeit bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres eingetretene Verzögerungen sein; nur solche Hinderungsgründe, die ursächlich dafür waren, dass ein Studium bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht abgeschlossen werden konnte, können überhaupt das Überschreiten dieser Grenze rechtfertigen (vgl. BSG, Urteil vom 15. 10. 2014, B 12 KR 17/12 R). An der durch dieses Urteil gleichzeitig geprägten absoluten Höchstgrenze für die Versicherungspflicht als Student (37. Lebensjahr) lässt sich angesichts des Wegfalls der Begrenzung der Fachsemesteranzahl (14 Fachsemester = 7 Jahre) seit dem 1. 1. 2020 allerdings nicht weiter festhalten.
(3) Zu einem Hinausschieben der Altersgrenze führen Hinderungsgründe nur, wenn sie die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen, sie mithin für das Studium noch nach Vollendung des 30. Lebensjahres ursächlich sind. Diese Ursächlichkeit muss jeweils geprüft und festgestellt werden. Hiermit ist es nicht vereinbar, die Altersgrenze in der KVdS ohne Weiteres um die Zeit anzuheben, für die nach dem Abitur Hinderungsgründe vorgelegen haben, weil dann die Kausalität nicht geprüft, sondern als gegeben unterstellt würde. Die gebotene konkrete Untersuchung der Ursächlichkeit ergibt bei Sachverhalten, in dem nach dem Abitur allenfalls eine gewisse Hinderungszeit vorliegt, der jedoch eine weit längere Zeit der Nichtverhinderung (z. B. durch Berufstätigkeit) folgt, dass für die Überschreitung der Altersgrenze nicht der Hinderungsgrund, sondern die lange Berufstätigkeit maßgebend gewesen ist (vgl. BSG, Urteile vom 30. 9. 1992, 12 RK 50/91 und 12 RK 52/92).
(4) Die Dauer der Hinderungszeit muss die Dauer der Zeit der Nichtverhinderung überschreiten, damit die Hinderungszeit als ursächlich für die Überschreitung der Altersgrenze angesehen werden kann. Die Hinderungszeiten und Zeiten der Nichtverhinderung können frühestens mit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung beginnen. Dies gilt jedoch nicht bei Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung über den Zweiten Bildungsweg oder über berufliche Qualifikation ("Dritter Bildungsweg"). In diesen Fällen ist für den Beginn des Zeitraums der Prüfung und Feststellung der Ursächlichkeit in der Regel auf die Vollendung des 20. Lebensjahres abzustellen.
(5) Als Hinderungszeit gelten auch Zeiten bis zur nächstmöglichen Aufnahme des Studiums, die vom Studieninteressierten nicht zu vertreten sind (z. B. Überbrückungszeiten zwischen dem Abitur im Zweiten Bildungsweg und dem Studienbeginn). Auswirkungen auf die Dauer des Verlängerungszeitraums ergeben sich durch diese Überbrückungszeiten jedoch nicht.
(6) Eine nach dem Abitur aufgenommene Berufsausbildung mit anschließender mehrjähriger Berufstätigkeit rechtfertigt auch dann kein Hinausschieben der Altersgrenze für die Krankenversicherung der Studenten, wenn der Eintritt ins Berufsleben Erfahrungen vermittelt, die in einem Studium nützlich sein und später die Aussichten auf dem Arbeitsmarkt verbessern können (vgl. BSG, Urteil vom 30. 9. 1992, 12 RK 40/91). Auch die Begründung, dass die Eltern gegen die Aufnahme eines Studiums gewesen seien und auch aus finanziellen Erwägungen heraus dem Drängen der Eltern, zunächst eine Berufstätigkeit aufzunehmen, gefolgt worden sei, rechtfertigt kein Hinausschieben der Altersgrenze für die Krankenversicherung der Studenten um die Zeit einer Berufstätigkeit von vielen Jahren.