DEÜVGs – Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB IV
Ziff. 2.1. DEÜVGs, Unständig Beschäftigte
(1)1 Für unständig Beschäftigte sind die gleichen Meldungen zu erstatten wie für ständig Beschäftigte. 2 In Anwendung der besonderen Vorschriften zum Beginn und Ende der Mitgliedschaft unständig Beschäftigter (§ 186 Absatz 2 SGB V) haben Arbeitgeber die Beschäftigungszeiten eines berufsmäßig unständig Beschäftigten (Personengruppe 118) in einer Abmeldung zusammenzufassen, sofern der Zeitraum der Unterbrechung zwischen den einzelnen unständigen Beschäftigungen nicht mehr als 3 Wochen beträgt. 3 Wurde zu diesem Zeitpunkt noch keine Anmeldung erstattet, kann die Zusammenfassung der Beschäftigungszeiten in einer zeitgleichen An- und Abmeldung erfolgen (Abgabegrund 40). 4 Um eine konsequente Umsetzung der Zusammenfassung zu gewährleisten und die Anzahl der Korrekturmeldungen zu minimieren, ist die Abmeldung frühestens nach Ablauf der 3-wöchigen Frist in zusammengefasster Form abzugeben. 5 Sofern der Zeitraum über den 31. 12 eines Jahres hinausgeht, ist eine Jahresmeldung abzugeben.
(2) Die Fristen sind unter Berücksichtigung von § 26 Absatz 1 SGB X in Verb. mit §§ 187 bis § 193 BGB zu bestimmen.
(3) Diese Sonderregelungen gelten nicht für nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte (Personengruppe 117).
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