DEÜVGs – Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB IV
Ziff. 1.5. DEÜVGs, Betriebskontonummer und Arbeitnehmernummer
(1)1 Bei Meldungen an gemeinsame Einrichtungen im Sinne von § 110 Absatz 5 SGB IV sind die Betriebskontennummer (BKN) und die Arbeitnehmernummer (AN-Nummer) der jeweiligen Sozialkasse als zusätzliche Ordnungsmerkmale anzugeben. 2 Die BKN dient als Identifikationsmerkmal der Sozialkasse, um einen Arbeitgeber eindeutig zu Identifizieren.
(2) Die AN-Nummer ist ein von der jeweiligen Sozialkasse vergebenes Identifikationsmerkmal, um einen Arbeitnehmer eindeutig zu Identifizieren.
(3)1 Bei einer Neuanmeldung kann der Arbeitgeber die AN-Nummer der ULAK elektronisch bei der ULAK abfragen (§ 110 Absatz 3 SGB IV). 2 Die nähere Ausgestaltung des elektronischen Abfrageverfahrens ist in den "Grundsätzen für den Datenaustausch für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe nach § 110 Absatz 4 SGB IV" geregelt.
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