Category Image
Grundsätze

DEÜVGs – Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB IV

Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB IV [DEÜVGs]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

DEÜVGs – Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB IV



Ziff. 1.5. DEÜVGs, Betriebskontonummer und Arbeitnehmernummer

(1)1 Bei Meldungen an gemeinsame Einrichtungen im Sinne von § 110 Absatz 5 SGB IV sind die Betriebskontennummer (BKN) und die Arbeitnehmernummer (AN-Nummer) der jeweiligen Sozialkasse als zusätzliche Ordnungsmerkmale anzugeben. 2 Die BKN dient als Identifikationsmerkmal der Sozialkasse, um einen Arbeitgeber eindeutig zu Identifizieren.

(2) Die AN-Nummer ist ein von der jeweiligen Sozialkasse vergebenes Identifikationsmerkmal, um einen Arbeitnehmer eindeutig zu Identifizieren.

(3)1 Bei einer Neuanmeldung kann der Arbeitgeber die AN-Nummer der ULAK elektronisch bei der ULAK abfragen (§ 110 Absatz 3 SGB IV). 2 Die nähere Ausgestaltung des elektronischen Abfrageverfahrens ist in den "Grundsätzen für den Datenaustausch für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe nach § 110 Absatz 4 SGB IV" geregelt.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.