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Richtlinien

KSVPsych-RL – KSV-Psychotherapie-Richtlinie

Richtlinie über die berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit komplexem psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf (KSVPsych-RL)
Sozialversicherungsrecht
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KSVPsych-RL – KSV-Psychotherapie-Richtlinie



§ 4 KSVPsych-RL, Bezugsärztin oder Bezugsarzt und Bezugspsychotherapeutin oder Bezugspsychotherapeut

(1)1 Die Bezugsärztin oder der Bezugsarzt oder die Bezugspsychotherapeutin oder der Bezugspsychotherapeut ist die zentrale Ansprechperson und trägt die Verantwortung für die Erstellung und Fortschreibung des Gesamtbehandlungsplans sowie ein dem Gesamtbehandlungsplan entsprechendes Ineinandergreifen der Versorgungsbestandteile für die Patientin oder den Patienten im Rahmen der Versorgung nach dieser Richtlinie. 2 Sie oder er muss mindestens über einen halben Versorgungsauftrag oder eine diesem Umfang entsprechende Anstellungsgenehmigung oder im Fall des Satz 7 über eine dem Umfang eines halben Versorgungsauftrags entsprechende Tätigkeit in der psychiatrischen Institutsambulanz verfügen und in der Lage sein, die Koordination der Versorgung der Patientinnen und Patienten an eine nichtärztliche Person nach § 5 Absatz 2 zu delegieren. 3 Sie oder er stellt eine telefonische Erreichbarkeit an mindestens 4 Tagen pro Woche von jeweils mindestens 50 Minuten sicher, entweder durch sie oder ihn selbst oder durch die im Gesamtbehandlungsplan gemäß § 9 Absatz 1 benannte koordinierende Person. 4 Unberührt bleibt dabei der patientenindividuelle erforderliche Tätigkeitsumfang der nicht ärztlichen koordinierenden Person nach § 5 für ihre Aufgaben nach § 10. 5 Die Bezugsärztin oder der Bezugsarzt oder die Bezugspsychotherapeutin oder der Bezugspsychotherapeut ist Netzverbundmitglied oder bei einem solchen Netzverbundmitglied angestellt und gehört einer der folgenden Fachgruppen an:

  • 1.Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie,
  • 2.Fachärztinnen und Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
  • 3.Fachärztinnen und Fachärzte für Nervenheilkunde oder Fachärztinnen und Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie,
  • 4.Ärztliche oder Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder Fachpsychotherapeutinnen oder Fachpsychotherapeuten für Erwachsene.
6 Satz 5 gilt entsprechend für MVZ und BAG als Netzverbünde nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2. 7 Ist ein nach § 108 zugelassenes Krankenhaus mit einer psychiatrischen Institutsambulanz nach § 118 SGB V Kooperationspartner, kann auch eine Fachärztin oder ein Facharzt oder eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut nach Satz 3 Nummer 1 bis 4 Bezugsärztin oder Bezugsarzt oder Bezugspsychotherapeutin oder Bezugspsychotherapeut sein.

(2)1 Die Netzverbünde nach § 3 Absatz 2 legen Regelungen fest, in welcher Weise eine Patientin oder ein Patient nach Prüfung des Anspruchs auf Versorgung nach dieser Richtlinie in der Eingangssprechstunde und nach differenzialdiagnostischer Abklärung nach § 8 Absatz 1 eine Bezugsärztin oder einen Bezugsarzt oder eine Bezugspsychotherapeutin oder einen Bezugspsychotherapeuten erhält. 2 Die Fachärztin oder der Facharzt oder die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 bis 4, die oder der den Gesamtbehandlungsplan nach § 9 auf Basis der differenzialdiagnostischen Abklärung erstellt, bleibt in der Regel während des gesamten Zeitraums der Versorgung nach dieser Richtlinie die Bezugsärztin oder der Bezugsarzt oder die Bezugspsychotherapeutin oder der Bezugspsychotherapeut für die Patientin oder den Patienten. 3 Ein Wechsel der Bezugsärztin oder des Bezugsarztes oder der Bezugspsychotherapeutin oder des Bezugspsychotherapeuten zu einer anderen Leistungserbringerin oder zu einem anderen Leistungserbringer nach Absatz 1 ist möglich. 4 Die Wünsche der Patientin oder des Patienten sind zu berücksichtigen. 5 Wird eine Leistungserbringerin oder ein Leistungserbringer nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Bezugspsychotherapeutin oder Bezugspsychotherapeut, ist mindestens bei denjenigen Patientinnen und Patienten eine Leistungserbringerin oder ein Leistungserbringer nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 3 regelmäßig in die Behandlung und bei der Erstellung und Anpassung des Gesamtbehandlungsplans nach § 9 einzubeziehen,

  • 1.deren psychopharmakologische Behandlung einer regelmäßigen Dosisanpassung oder einem häufig wechselnden Therapieschema unterliegt oder
  • 2.bei denen eine Konstellation vorliegt, die eine kontinuierliche Behandlung oder Überwachung durch Fachärztinnen oder Fachärzte nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 3 erfordert.

(3) Die Bezugsärztin oder der Bezugsarzt oder die Bezugspsychotherapeutin oder der Bezugspsychotherapeut ist verantwortlich für

  • 1.die Erstellung, dokumentierte Überprüfung und Fortschreibung des Gesamtbehandlungsplans in Abstimmung mit der Patientin oder dem Patienten und in Zusammenarbeit mit der koordinierenden Person nach § 5,
  • 2.die Initiierung der patientenorientierten Fallbesprechungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 10,
  • 3.die unverzügliche Einleitung einer ambulanten, teilstationären, stationsäquivalenten oder vollstationären Behandlung,
  • 4.die Einleitung einer somatischen Abklärung und, falls erforderlich, die Veranlassung einer Behandlung.

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