Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem PflBG und nach dem PflFAssG sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV)
Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem PflBG und nach dem PflFAssG sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV)
§ 19 PflAFinV, Aufnahme und Aufgabe des Betriebs von Trägern der praktischen Ausbildung oder Pflegeschulen
(1) Wer den Betrieb eines Trägers der praktischen Ausbildung oder einer Pflegeschule nach den §§ 9 und § 65 PflBG oder nach den §§ 8 und 51 PflFAssG aufnimmt oder aufgibt, hat dies der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
Absatz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) und G vom 28. 10. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) (1. 1. 2026).
(2) Träger der praktischen Ausbildung oder Pflegeschulen, die den Betrieb aufnehmen, teilen der zuständigen Stelle unverzüglich die Angaben nach § 5 mit und erhalten zum nächstmöglichen Zeitpunkt Ausgleichszuweisungen.
(3)1 Mit der endgültigen Aufgabe des Betriebs eines Trägers der praktischen Ausbildung oder einer Pflegeschule endet der Anspruch auf Ausgleichszuweisungen für die Zukunft. 2 Eine Abrechnung nach § 16 hat zu erfolgen.
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