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ZDG – Zivildienstgesetz

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
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ZDG – Zivildienstgesetz



§ 1a ZDG, Anwendung dieses Gesetzes

§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und § 23 gelten nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

§ 1a neugefasst durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) (1. 1. 2026).


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