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SGG – Sozialgerichtsgesetz

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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 65 SGG, [Verkürzung und Verlängerung von Fristen]

1 Auf Antrag kann der Vorsitzende richterliche Fristen abkürzen oder verlängern. 2 Im Falle der Verlängerung wird die Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.


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