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PflBG – Pflegeberufegesetz

Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
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PflBG – Pflegeberufegesetz



§ 58 PflBG, Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege

(1) Wer die Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Wer die Berufsbezeichnung "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" führen will, bedarf der Erlaubnis.

(3) Die §§ 2 bis § 4a sind entsprechend anzuwenden.

Absatz 3 geändert durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) (1. 1. 2026).


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