§ 46 PflBG, Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
(1)1 Wer beabsichtigt, im Sinne des § 44 Absatz 1 Dienstleistungen zu erbringen, hat dies der zuständigen Behörde vorher schriftlich zu melden. 2 Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die dienstleistungserbringende Person beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen. 3 Wird die Meldung nach Satz 1 mittels eines Europäischen Berufsausweises vorgenommen, ist abweichend von Satz 2 die Meldung 18 Monate nach Ausstellung des Europäischen Berufsausweises zu erneuern.
Satz 1 geändert durch G vom 28. 10. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) (1. 1. 2026).
(2)1 Bei der erstmaligen Meldung oder bei wesentlichen Änderungen hat die dienstleistungserbringende Person folgende Dokumente vorzulegen:
2 Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorhanden sein.
Absatz 3 gestrichen durch G vom 28. 10. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) (1. 1. 2026), bisheriger Absatz 4 wurde Absatz 3.
(3) Sofern eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Meldung unverzüglich nach Erbringen der Dienstleistung zu erfolgen.