§ 119 OWiG, Grob anstößige und belästigende Handlungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
Gelegenheit zu sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer auf die in Absatz 1 bezeichnete Weise Mittel oder Gegenstände, die dem sexuellen Gebrauch dienen, anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer einen sexuellen Inhalt (§ 11 Absatz 3 StGB) an Orten der Öffentlichkeit zugänglich macht, an denen dies grob anstößig wirkt.
Absatz 3 geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu 1 000 EUR, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 10 000 EUR geahndet werden.