§ 155 InsO, Handels- und steuerrechtliche Rechnungslegung
(1)1 Handels- und steuerrechtliche Pflichten des Schuldners zur Buchführung und zur Rechnungslegung bleiben unberührt. 2 In Bezug auf die Insolvenzmasse hat der Insolvenzverwalter diese Pflichten zu erfüllen.
(2)1 Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt ein neues Geschäftsjahr. 2 Jedoch wird die Zeit bis zum Berichtstermin in gesetzliche Fristen für die Aufstellung oder die Offenlegung eines Jahresabschlusses nicht eingerechnet.
(3)1 Für die Bestellung des Abschlussprüfers im Insolvenzverfahren gilt § 318 HGB mit der Maßgabe, dass die Bestellung ausschließlich durch das Registergericht auf Antrag des Verwalters erfolgt. 2 Ist für das Geschäftsjahr vor der Eröffnung des Verfahrens bereits ein Abschlussprüfer bestellt, so wird die Wirksamkeit dieser Bestellung durch die Eröffnung nicht berührt.