Das BMI wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Ausstellung von Aufenthaltskarten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1, Daueraufenthaltskarten nach § 5 Absatz 5 Satz 2, Aufenthaltsdokumenten-GB nach § 16 Absatz 2 Satz 1 und Aufenthaltsdokumenten für Grenzgänger-GB nach § 16 Absatz 3 entsprechend § 99 Absatz 1 Nummer 13a Satz 1 AufenthG sowie Einzelheiten des Prüfverfahrens entsprechend § 34 Nummer 4 PAuswG und Einzelheiten zum elektronischen Identitätsnachweis entsprechend § 34 Nummer 5 bis 7 PAuswG festzulegen.
§ 11a eingefügt durch G vom 12. 4. 2011 (BGBl. I S. 610), neugefasst durch G vom 12. 11. 2020 (BGBl. I S. 2416).
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