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Rundschreiben

2025 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI [RS 2025/03]
Sozialversicherungsrecht
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2025 - Rundschreiben Nr. 3



§ 42 SGB XI Ziff. 5. RS 2025/03, Zusammentreffen von Leistungen der Kurzzeitpflege und der vollstationären Pflege mit Zuschüssen zur stationären Hospizversorgung nach § 39a Absatz 1 SGB V

Stationäre Hospize sind selbständige Einrichtungen mit dem eigenständigen Versorgungsauftrag, für Patienten mit unheilbaren Krankheiten in der letzten Lebensphase palliativ-medizinische, palliativ-pflegerische, soziale sowie geistigseelische Versorgung zu erbringen. Mit stationären Hospizen können Versorgungsverträge als stationäre Pflegeeinrichtung nach § 72 Absatz 1 SGB XI geschlossen werden, wenn die Voraussetzungen des § 71 SGB XI erfüllt sind, das Hospiz einen Versorgungsvertrag wünscht und das Einvernehmen nach § 72 Absatz 2 SGB XI hergestellt wird.

Versicherte Personen, die in ihrer letzten Lebensphase zur palliativ-medizinischen Versorgung in ein stationäres Hospiz aufgenommen werden, haben bei Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf einen Zuschuss nach § 39a Absatz 1 SGB V gegenüber ihrer Krankenkasse. Nach § 39a Absatz 1 Satz 3 SGB V sind diese Zuschüsse allerdings nachrangig gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger. Leistungen anderer Sozialleistungsträger sind insbesondere die Leistungen nach dem SGB XI. Ausgehend von der Zielsetzung, dass versicherte Personen, die in einem stationären Hospiz aufgenommen werden, einer Krankenhausbehandlung nicht mehr bedürfen bzw. eine Versorgung im Haushalt oder in der Familie kurzfristig nicht realisierbar ist, handelt es sich bei einem Aufenthalt in einem Hospiz — auch wenn das Hospiz als stationäre Pflegeeinrichtung zugelassen ist — immer um eine vorübergehende Maßnahme. Dies ist vergleichbar mit der Zielsetzung der Kurzzeitpflege. Sofern die leistungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 42 in Verb. mit § 42a SGB XI und § 43 SGB XI sowie des § 39a Absatz 1 SGB V vorliegen, sind bei Hospizaufenthalten vorrangig die Kurzzeitpflege nach § 42 in Verb. mit § 42a SGB XI und die vollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI auszuschöpfen. Ferner entsteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege mit jedem Kalenderjahr neu. Hieraus folgt, dass ein am 31. 12. eines Jahres bestehender oder an diesem Tag endender Leistungsanspruch nach § 42 SGB XI in Verb. mit § 42a SGB XI — bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen — ab 1. 1. des Folgejahres für 8 Wochen weiterbesteht oder wiederauflebt. Ein am 31. 12. eines Jahres bereits abgelaufener Leistungsanspruch nach § 42 SGB XI in Verb. mit § 42a SGB XI lebt nicht wieder auf.

Die Zahlungsweise der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI bei Heimwechsel im laufenden Monat nach § 43 SGB XI Ziff. 7. findet auch beim Zusammentreffen von Leistungen der vollstationären Pflege mit Zuschüssen zur stationären Hospizversorgung Anwendung.

Für die Dauer der Kurzzeitpflege besteht ein Anspruch auf Weiterzahlung des hälftigen Pflegegeldes nach § 37 Absatz 2 Satz 2 SGB XI für bis zu 8 Wochen (vgl. § 37 SGB XI Ziff. 2.2.3.). Für den Aufnahme- und Entlassungstag wird das Pflegegeld in voller Höhe gezahlt (vgl. § 37 SGB XI Ziff. 2.2.3.). Dies hat zur Folge, dass für den Zeitraum vom Sterbetag bis zum Ende des Sterbemonats ein anteiliges Pflegegeld gezahlt wird (vgl. § 37 SGB XI Ziff. 2.3.).

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland sind von den Krankenkassen seit 8. 12. 2015 95 v. H. der zuschussfähigen Kosten zu übernehmen. Die zuschussfähigen Kosten werden von den Vertragspartnern als tagesbezogene Bedarfssätze vereinbart. Zuschussfähig sind maximal die tatsächlich entstandenen Aufwendungen.

Beispiel 1:

Ein Pflegegeldbezieher des Pflegegrades 2 befindet sich vom 5. 9. bis 30. 9. in einem stationären Hospiz, in dem er verstirbt. Es wurden bereits Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI in Verb. mit § 42a SGB XI in Höhe von 1 685 EUR im laufenden Kalenderjahr in Anspruch genommen. Der Aufnahme- und Entlassungstag werden als je ein Tag bezuschusst (vgl. § 10 Absatz 7 der Rahmenvereinbarung nach § 39a Absatz 1 Satz 4 SGB V).

Tagesbezogener Bedarfssatz des Hospizes375,50 EUR
./. Eigenleistung des Hospizes (5 v. H.)18,78 EUR
= zuschussfähiger Betrag356,72 EUR

Das Hospiz ist zugleich als stationäre Pflegeeinrichtung zugelassen.

Rechnung des Hospizes in Höhe von
(24 Tage x 356,72 EUR)
7 955,50 EUR
Leistung der Pflegekasse nach § 42 Absatz 3 Satz 2 SGB XI in Verb. mit § 42 Absatz 1 SGB XI
(60 v. H. von 356,72 EUR = 214,03 EUR
vom 5. 9. bis 13. 9. = 9 Tage x 214,03 EUR)
= 1 926,27 EUR
begrenzt auf1 854 EUR
Leistung der Pflegekasse nach § 43 SGB XI
(vom 14. 9. bis 28. 9. = 15 Tage x 356,72 EUR
= 5 350,80 EUR)
begrenzt auf805 EUR
Gesamtleistung der Pflegekasse2 659 EUR
Leistung der Krankenkasse nach § 39a Absatz 1 SGB V
(24 Tage x 356,72 EUR = 7 955,50 EUR - 2 659 EUR)
5 296,50 EUR

Für die Zeit der Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI in Verb. mit § 42a SGB XI wird ein hälftiges Pflegegeld gezahlt. Am 5. 9. (erster Tag) erfolgt die Zahlung des vollen Pflegegeldes und für den Zeitraum vom 6. 9. bis 14. 9. ein hälftiges Pflegegeld. Da die versicherte Person am 28. 9. verstorben ist, wird für den Zeitraum vom 28. 9. bis 30. 9. volles Pflegegeld gezahlt.

Beispiel 2:

Eine Pflegegeld beziehende Person des Pflegegrades 3 befindet sich vom 4. 10. bis 18. 10. in einem stationären Hospiz, in dem sie verstirbt. Der Aufnahme- und Entlassungstag werden als je ein Tag bezuschusst (vgl. § 10 Absatz 7 der Rahmenvereinbarung nach § 39a Absatz 1 Satz 4 SGB V).

Tagesbezogener Bedarfssatz des Hospizes296,10 EUR

Es erfolgt kein Abzug von 5 v. H., da mit dem Hospiz der Mindestzuschuss vereinbart wurde (9 v. H. der monatlichen Bezugsgröße 2021 in Höhe von 3 290 EUR)

Das Hospiz ist zugleich als stationäre Pflegeeinrichtung zugelassen.

Rechnung des Hospizes in Höhe von
(15 Tage x 296,10 EUR)
4 441,50 EUR
Leistung der Pflegekasse nach § 42 Absatz 3 Satz 2 SGB XI in Verb. mit § 42a Absatz 1 SGB XI
(60 v. H. von 296,10 EUR = 177,66 EUR
vom 4.05. bis 18.05. = 15 Tage x 177,66 EUR =)
2 664,90 EUR
Gesamtleistung der Pflegekasse2 664,90 EUR
Leistung der Krankenkasse nach § 39a Absatz 1 SGB V
(15 Tage x 296,10 EUR = 4 441,50 EUR - 2 664,90 EUR)
1 776,60 EUR

Für die Zeit der Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI in Verb. mit § 42a SGB XI wird ein hälftiges Pflegegeld gezahlt. Am 4. 10. (erster Tag) erfolgt die Zahlung des vollen Pflegegeldes und für den Zeitraum vom 5. 10. bis 17. 10. ein hälftiges Pflegegeld. Da die versicherte Person am 18. 10. verstorben ist, wird für den Zeitraum vom 18. 10. bis 31. 10. volles Pflegegeld gezahlt.

Beispiel 3:

Eine Pflegegeld beziehende Person des Pflegegrades 2 befindet sich vom 5. 7. bis 28. 7. in einem stationären Hospiz, in dem sie verstirbt. Der Aufnahme- und Entlassungstag werden als je ein Tag bezuschusst (vgl. § 10 Absatz 7 der Rahmenvereinbarung nach § 39a Absatz 1 Satz 4 SGB V).

Tagesbezogener Bedarfssatz des Hospizes327,23 EUR
./. Eigenleistung des Hospizes (5 v. H.)16,36 EUR
= zuschussfähiger Betrag (allgemeine Vergütungsklasse)310,87 EUR

Das Hospiz ist zugleich als stationäre Pflegeeinrichtung zugelassen.

Die pflegebedingten Aufwendungen im Pflegegrad 2 betragen80 EUR
Rechnung des Hospizes in Höhe von
(24 Tage x 310,87 EUR)
7 460,88 EUR
Leistung der Pflegekasse nach § 42 Absatz 2 Satz 1 SGB XI in Verb. mit § 42a Absatz 1 SGB XI
(vom 5. 7. bis 28. 7. = 24 Tage x 80 EUR =)
1 920 EUR
Gesamtleistung der Pflegekasse1 920 EUR
Leistung der Krankenkasse nach § 39a Absatz 1 SGB V
(24 Tage x 310,87 EUR = 7 460,88 EUR - 1 920 EUR)
5 540,88 EUR

Für die Zeit der Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI in Verb. mit § 42a SGB XI wird ein hälftiges Pflegegeld gezahlt. Am 5. 7. (erster Tag) erfolgt die Zahlung des vollen Pflegegeldes und für den Zeitraum vom 6. 7. bis 27. 7. ein hälftiges Pflegegeld. Da die versicherte Person am 28. 7. verstorben ist, wird für den Zeitraum vom 28. 7. bis 31. 7. volles Pflegegeld gezahlt.


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