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ESA-RL – Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch

Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch (ESA-RL)
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ESA-RL – Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch



Ziff. D.6. ESA-RL, Bundesstatistik

1 Wer als Ärztin/Arzt unter den Voraussetzungen des StGB einen Schwangerschaftsabbruch durchgeführt hat, ist verpflichtet, zum Quartalsende (§ 16 Absatz 2 SchKG) die Angaben für die Erhebung einer Bundesstatistik an das Statistische Bundesamt zu richten (§§ 15 ff. SchKG). 2 Der Name der Schwangeren darf dabei nicht angegeben werden. 3 Für die Erhebung der Bundesstatistik besteht Auskunftspflicht der Inhaberinnen/Inhaber der Arztpraxen und der Leiterinnen/Leiter der Krankenhäuser, in denen innerhalb von 2 Jahren vor dem Quartalsende, in dem die Erhebung erfolgt, Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt wurden (§ 18 Absatz 1 SchKG).


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