ESA-RL – Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch
Ziff. D.1. ESA-RL, Allgemeines
1 Erwägt die Schwangere einen Schwangerschaftsabbruch, ist auf die Möglichkeit öffentlicher und privater sozialer Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder hinzuweisen. 2 Zusätzlich ist die Schwangere über die gesundheitlichen Risiken eines Schwangerschaftsabbruchs zu beraten. 3 Die Ärztin/der Arzt, die/der einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt, muss unabhängig von der Art des Schwangerschaftsabbruchs
-der Schwangeren Gelegenheit geben, ihr/ihm die Gründe für ihr Verlangen nach Abbruch der Schwangerschaft darzulegen (§ 218c StGB),
-die Schwangere über die Bedeutung des Eingriffs, insbesondere über Ablauf, Folgen, Risiken, mögliche physische und psychische Auswirkungen ärztlich beraten (§ 218c StGB),
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