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BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz

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BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz



§ 32 BetrVG, Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehindertenvertretung (§ 177 SGB IX) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.


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