Ziff. 7.2. RS 2013/10, Entschädigungszahlungen nach dem SGB XIV und Renten nach dem BEG
Nicht zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören Entschädigungszahlungen, die Geschädigte nach dem SGB XIV oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des SGB XIV erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem BEG für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Entschädigungszahlungen nach dem SGB XIV (§ 62 Absatz 2 Satz 4 SGB V). Geschädigte, die einen Anspruch auf eine monatliche Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 SGB XIV haben, können auf Antrag eine Abfindung erhalten (§ 84 Absatz 1 SGB XIV). Diese zählt ebenfalls nicht zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt.
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