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Rundschreiben

2025 - Rundschreiben Nr. 1

Grundsätzliche Hinweise Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft [RS 2025/01]
Sozialversicherungsrecht
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2025 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. 5.1. RS 2025/01, Vorlage des Nachweises

(1) Nach § 55 Absatz 3a Satz 1 SGB XI müssen die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der beitragsabführenden Stelle, von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse, nachgewiesen sein, sofern diesen die Angaben nicht bereits bekannt sind. Das Gesetz selbst schreibt die konkrete Form des Nachweises nicht abschließend vor. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat nach § 55 Absatz 3a Satz 2 SGB XI Empfehlungen darüber zu geben, welche Nachweise geeignet sind. Damit soll eine weitgehend einheitliche Praxis für die Anerkennung von Nachweisen sichergestellt werden. Die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen sind berechtigt, entsprechende Nachweise anzufordern (§ 55 Absatz 3a Satz 3 SGB XI).

(2) Die Empfehlungen zum Nachweis Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder nach § 55 Absatz 3a Satz 2 SGB XI haben keine Relevanz, sofern in dem Übergangszeitraum vom 1. 7. 2023 bis zum 30. 6. 2025 das vereinfachte Nachweisverfahren (vgl. Ausführungen unter Ziff. 5.3.) in Anspruch genommen wird und soweit nach dem Übergangszeitraum ab dem 1. 7. 2025 die erforderlichen Angaben im automatisierten Übermittlungsverfahren (vgl. Ausführungen unter Ziff. 5.4.) abgerufen werden können.

(3) Beitragsabführende Stelle, der der Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder vorliegen muss, ist die Stelle, der die Pflicht zum Beitragseinbehalt und zur Beitragszahlung obliegt (z. B. Arbeitgeber, Rehabilitationsträger, Rentenversicherungsträger, Zahlstelle der Versorgungsbezüge). Bei Mitgliedern, die ihren Beitrag zur Pflegeversicherung selbst an die Krankenkasse zahlen (z. B. freiwillig krankenversicherte Mitglieder, die nach § 20 Absatz 3 SGB XI in der Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind), muss der Pflegekasse der Nachweis vorliegen. Eine Besonderheit gilt für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, deren Beiträge im sog. Firmenzahlerverfahren gezahlt werden; in diesen Fällen muss der Nachweis sowohl dem Arbeitgeber als der beitragsabführenden Stelle als auch der Pflegekasse zum Zwecke der Festsetzung des Beitrags vorliegen.

(4) Sofern diesen Stellen die erforderlichen Angaben bereits bekannt sind, wird auf die Nachweisführung durch das Mitglied verzichtet. Dies gilt beispielsweise bei Bezug von Renten oder Entgeltersatzleistungen, wenn der Rentenversicherungsträger oder Rehabilitationsträger bereits durch eine entsprechende Bescheinigung/Mitteilung von der Kranken- bzw. Pflegekasse oder über eine andere beitragsabführende Stelle (z. B. durch die Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers bzw. im Rahmen des Datenaustauschs nach § 107 SGB IV) Kenntnis von der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder erlangt hat. Bei Arbeitgebern reicht es aus, wenn sich aus den Personal- bzw. den Entgeltunterlagen die Elterneigenschaft und die Anzahl der Kinder nachprüfbar ergibt. Bei Selbstzahlern kann auf die Nachweisführung durch das Mitglied verzichtet werden, wenn der Pflegekasse bereits geeignete Unterlagen, die das Vorhandensein eines oder mehrerer berücksichtigungsfähiger Kinder belegen, vorliegen (z. B. wenn über das Versichertenverzeichnis familienversicherte Kinder zugeordnet werden können). Unberührt vom Verzicht auf die Nachweisführung durch das Mitglied ist die Verpflichtung der beitragsabführenden Stelle und der Pflegekasse zur Teilnahme am automatisierten Übermittlungsverfahren nach § 55a SGB XI.

(5) Mitglieder, deren Elterneigenschaft nicht nachgewiesen ist, gelten beitragsrechtlich als kinderlos. Sie sind weder vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen, es sei denn, sie gehören zu den unter § 55 Absatz 3 Satz 2 SGB XI genannten Personen (vgl. Ausführungen unter Ziff. 2.2. bis Ziff. 2.5.), noch kommt ein Beitragsabschlag für sie in Betracht.


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