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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 12

Gemeinsames Rundschreiben Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. 1. 2020 [RS 2019/12]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 12



Ziff. A.I.3.3.4.4. RS 2019/12, Nachweis eines Kindes

(1) Der Nachweis eines Kindes ist grundsätzlich gegenüber der Krankenkasse zu erbringen, es sei denn, der Krankenkasse ist das Kindschaftsverhältnis bereits bekannt (z. B. im Rahmen der Prüfung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der Pflegeversicherung oder im Rahmen der Familienversicherung). Darüber hinaus ist es zulässig, dass bereits der Rentenversicherungsträger bzw. die den Rentenantrag aufnehmende Stelle im Zusammenhang mit der Meldung nach § 201 Absatz 1 SGB V die Personenstandsdaten der Kinder bei Vorliegen entsprechender Nachweise gegenüber der Krankenkasse bestätigt.

(2) Für die Art bzw. Form des Nachweises eines Kindes gelten die Grundsätzlichen Hinweise des GKV-Spitzenverbandes zum Beitragszuschlag für Kinderlose und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft [RS 2025/01] (nach § 55 Absatz 3 Satz 4 SGB XI) in der jeweils aktuellen Fassung sinngemäß.


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