| „Arbeitgeberfinanzierte Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung mit einem vorzeitigen Ausscheiden |
| § 3 | Beitragsgrundlage AV/ÜV |
| (1) | Beitragsgrundlage AV |
| | AV-beitragsfähig ist das 1,0526-fache der monatlichen Grundvergütung und der monatlichen Purserzulage, die der Mitarbeiter im Kalendermonat der Bereitstellung des monatlichen Beitrags bezogen hat; zusätzlich ist auch der Zuschlag zum Urlaubsgeld beitragsfähig (AV-Beitragsgrundlage). |
| (2) | Beitragsgrundlage ÜV |
| | ÜV-beitragsfähig ist das 0,9717-fache der monatlichen Grundvergütung, der monatlichen Purserzulage und der Schichtzulage, die der Mitarbeiter im Kalendermonat der Bereitstellung des monatlichen Beitrags bezogen hat (ÜV-Beitragsgrundlage). |
| § 4 | Arbeitgeberfinanzierte Beiträge zum Basiskonto AV und ÜV |
| (1) | Beitragsbereitstellung der Arbeitgeberbeiträge |
| | 1. | Der Arbeitgeber stellt für Bestandsmitarbeiter (§ 2 Abs. 2) für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, frühestens ab dem 01.07.2016 monatlich einen AV-Beitrag und einen ÜV-Beitrag bereit. |
| | … | |
| | 3. | Die Beitragsbereitstellung erfolgt jeweils für den laufenden Kalendermonat (Beitragsmonat) zum Zeitpunkt der Gehaltsabrechnung (Bereitstellungsstichtag). |
| | … | |
| § 5 | Beitragshöhe (AV-Beitrag und ÜV-Beitrag), zusätzlicher Beitrag bei Entgeltumwandlung, Optionsrecht Zeitwertkonto |
| (1) | Der monatliche AV-Beitrag beträgt 5,0 % des AV-fähigen Bruttoeinkommens gem. § 3 Abs. 1 (AV-Beitrag zum Basiskonto AV). |
| … | |
| (3) | Der monatliche ÜV-Beitrag für ein vorzeitiges Ausscheiden beträgt 15,3 % der beitragsfähigen Bezüge gem. § 3 Abs. 2 (ÜV-Beitrag zum Basiskonto ÜV/Zeitwertkonto). Die Mitarbeiter erhalten ÜV-Beiträge bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Mitarbeiter 336 Vollzeitmonate erreicht, mindestens jedoch bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres und längstens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. |
| … | |
| Kapitalmarktorientiertes Rendite-Modell |
| § 13 | Anlage der Beiträge |
| Jeder Beitrag zum Versorgungskonto (Basiskonto AV, Basiskonto ÜV, Aufbaukonto) wird zum Ende, spätestens jedoch am letzten Handelstag, des auf den jeweiligen Bereitstellungsstichtag (§ 4 Abs. 3 bzw. § 7 Abs. 3) folgenden Kalendermonats, in fiktive Fondsanteile umgerechnet und diese zum Zeitpunkt der Umrechnung (Umrechnungsstichtag) dem Versorgungskonto gutgeschrieben. Die Fondsanteile entsprechen den Anteilen, die sich ergeben, wenn der Beitrag von der DLH gemäß dem jeweiligen Anlagekonzept Life-Cycle (Anlage 3) angelegt wird. |
| Die Regeln für die Anlage, Entnahme und Wertbestimmung des Versorgungskontos werden im Anlagekonzept festgelegt. |
| Verpflichteter und Berechtigter in Bezug auf etwaige Kapitalanlagen im Sinne des Anlagekonzepts ist ausschließlich die DLH. |
| … |
| Anlage 3: | Kapitalanlagekonzept |
| … | |
| § 1. | Insolvenzsicherung, Beitragsverwaltung, Mitarbeiterkonto und Guthaben |
| … | |
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| (2) | Für jeden Mitarbeiter wird je Versorgungskonto (Basiskonto AV, Aufbaukonto, Basiskonto ÜV und Zeitwertkonto) ein virtuelles Mitarbeiterkonto eingerichtet und von einem von der DLH benannten Administrator verwaltet. Auf den virtuellen Mitarbeiterkonten werden Fondsanteile gutgeschrieben, welche sich aus den Beiträgen des jeweiligen Versorgungskontos errechnen. Die Umrechnung eines Beitrags in einen fiktiven Fondsanteil erfolgt jeweils auf der Grundlage des für den jeweiligen Altersklassenfonds (§ 3 Abs. 3 und § 3 Abs. 4) zum Zeitpunkt der Investition (§ 3 Abs. 6) maßgeblichen Anteilspreises, kaufmännisch gerundet auf 4 Nachkommastellen. Ab dem Zeitpunkt der Verbuchung der fiktiven Fondsanteile auf den virtuellen Mitarbeiterkonten (§ 3 Abs. 6) entspricht deren Wertentwicklung der tatsächlichen Altersklassen-Fondsanteile, die als Index zur Wertentwicklung herangezogen werden (§ 3 Abs. 3 und § 3 Abs. 4). |
| … | |
| § 3. | Anlageklassen, Gewinnsicherstellung und Stop-Loss, Umschichtung |
| … | |
| (6) | Die Anlage der bereitgestellten Beiträge in die Altersklassenfonds auf dem virtuellen Mitarbeiterkonto erfolgt gemäß § 14 TV LH Rente Kabine zum Ende, spätestens jedoch am letzten Handelstag des auf den jeweiligen Bereitstellungsstichtag (§ 4 Abs. 3 TV LH Rente Kabine) folgenden Kalendermonats. |
| … | |
| § 5. | Verfahren zur Korrektur von Fehlern bei der Gutschrift von Beiträgen auf die Mitarbeiterkonten |
| (1) | Wurde einem Mitarbeiter im Zuge einer Gutschrift fiktiver Fondsanteile auf einem Mitarbeiterkonto eine zu niedrige Anzahl von Fondsanteilen gutgeschrieben, so erfolgt unabhängig davon, ob der Fehler von der DLH, oder einem Dritten verursacht wurde, eine Korrektur ausschließlich gemäß der nachfolgenden Regelungen. |
| (2) | Die festgestellte Differenz zwischen der korrekten Anzahl und der tatsächlichen geringeren Anzahl von fiktiven Fondsanteilen (Unterschiedsbetrag) wird für den Zeitraum ab dem für den betreffenden Beitrag ursprünglich maßgeblichen Investitionszeitpunkt (gemäß § 3 Abs. 6) dem betreffenden Mitarbeiterkonto gutgeschrieben und nimmt damit ab diesem Zeitpunkt an der Wertentwicklung teil. |
| Anlage 4: | Tarifvertrag Versorgungskasse Kabine |
| … | |
| § 2 | Aufnahme in die Versorgung |
| Alle Flugbegleiter, die am 01.01.2014 in einem vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages (§ 1 Abs. 1) erfassten ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der DLH stehen, werden ab 01.01.2014 als Begünstigte in die Versorgungskasse Kabine e.V. aufgenommen. Flugbegleiter, deren Arbeitsverhältnis später begründet wird, werden jeweils zum Ersten des Kalendermonats aufgenommen, an dem oder nach dem ihr Arbeitsverhältnis beginnt. Die Aufnahme erfolgt jedoch jeweils frühestens am Ersten des Kalendermonats, an dem der Flugbegleiter Anspruch auf Vergütung gemäß §§ 5, 13 bzw. 17 Abs. (2) MTV Kabine hat. |
| … | |
| § 7 | Finanzierung der Versorgungsleistungen |
| (1) | Zur Finanzierung der vorstehend zugesagten Versorgungsleistungen wendet die DLH der Versorgungskasse Kabine e.V. für die begünstigten aktiven Flugbegleiter monatlich einen Beitrag in Höhe von 5,75 % des Monatsbetrages ihrer jeweiligen mit dem Umstellungsfaktor 1,0526 (100 : 95) multiplizierten Gesamtvergütung gemäß § 5 Abs. 1 a) bis c) MTV Kabine (Grundvergütung, Purserzulage, Schichtzulage) zu. |
| (2) | Für Flugbegleiter, die am 01.07.2003 VBL-gleich versichert waren, (vgl. Tarifvertrag zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung für das Lufthansa-Kabinenpersonal) und am 01.01.2014 gemäß § 2 als Versorgungsberechtigte in die Versorgungskasse Kabine e.V. aufgenommen werden, werden zusätzlich jahrgangsabhängig Zusatzbeiträge auf Basis der nach § 7 Abs. 1 maßgebenden Bemessungsgrundlagen geleistet. Die Höhe der Zusatzbeiträge ergibt sich aus Protokollnotiz VII. |
| (3) | Bei vorübergehendem Wegfall der Bezüge werden Beiträge nicht entrichtet. Die Beiträge werden entsprechend § 5 Abs. 2 und Abs. 3 MTV Kabine nur für Zeiträume erbracht, für die der/die Flugbegleiter(in) Anspruch auf Vergütung gemäß §§ 5 Abs. 1 a) bis c), 13 bzw. 17 Abs. 2 MTV Kabine hat. Während des Bezuges von Krankengeldzuschuss gemäß § 13 Abs. 3 MTV Kabine werden Beiträge in Höhe der vor Beginn der Krankengeldzuschusszahlung maßgeblichen Höhe geleistet. |
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| (6) | Die Beiträge werden von der DLH jeweils zum 27. des Monats, für den die Vergütung und der Beitrag zu leisten ist, direkt an die Versorgungskasse Kabine e.V. überwiesen.“ |