| „Präambel |
| Durch diesen Tarifvertrag leisten die Tarifvertragsparteien einen Beitrag zur Zukunftssicherung der Beschäftigten in der deutschen Süßwarenindustrie, indem ein tariflicher Altersvorsorgebetrag vereinbart und die Möglichkeit angeboten wird, sich durch eigene Leistungen mittels Entgeltumwandlung eine zusätzliche Altersversorgung aufzubauen. |
| … | |
| | § 2 |
| | Durchführungswege |
| 1. | Die tarifliche Altersversorgung nach diesem Tarifvertrag wird bei einer von den Tarifvertragsparteien auszuwählenden Pensionskasse durchgeführt. |
| … | |
| § 3 |
| Tariflicher Altersvorsorgebetrag |
| 1. | Arbeitnehmer haben gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf eine kalenderjährliche Einmalzahlung des Altersvorsorgebetrages gem. § 3 Nr. 63 EStG, die ausschließlich für Zwecke der Altersvorsorge verwendet werden darf. |
| | a) | Die Höhe des Altersvorsorgebetrages für das Jahr 2012 ergibt sich aus der als Anlage I beigefügten Tabelle, die Bestandteil dieses Tarifvertrages wird. |
| | … | |
| 4. | Der Altersvorsorgebetrag wird jeweils bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres vom Arbeitgeber dem Versorgungsträger ohne Antrag des Arbeitnehmers zugewendet. |
| | Eine Barauszahlung sowie die Abtretung und Verpfändung sind ausgeschlossen. |
| | … |
| § 6 |
| Entgeltumwandlung |
| 1. | Arbeitnehmer haben Anspruch auf Umwandlung künftiger tariflicher Entgeltbestandteile zum Zwecke zusätzlicher Altersvorsorge bis zur Grenze des versicherungspflichtigen Entgelts nach SGB III. Bei Umwandlung von laufenden Entgelten können diese zu einer jährlichen Einmalzahlung zusammengefasst werden. Der Arbeitgeber wendet den entsprechenden Betrag dem Versorgungsträger gem. § 2 zu. |
| | Die Beträge des Arbeitgebers gemäß § 3 Ziffer 1 sind bei der höchstmöglichen Anlage gemäß § 3 Nummer 63 EStG vorrangig zu berücksichtigen. |
| 2. | Der Anspruch ist schriftlich geltend zu machen. Der Antrag hierzu ist vom Arbeitnehmer spätestens zwei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt der erstmaligen Entgeltumwandlung zu stellen. |
| | Der Arbeitnehmer ist bis auf schriftlichen Widerruf, mindestens jedoch für ein Kalenderjahr, an seine Entscheidung gebunden. |
| 3. | Entfällt der umgewandelte tarifliche Entgeltanspruch, so entfällt auch für den Arbeitgeber die Verpflichtung zur Weiterleitung dieses umgewandelten Betrages an den Versorgungsträger. Der Arbeitnehmer kann dann eine andere tarifliche Leistung umwandeln. |
| 4. | Ist der Entgeltanspruch, der vom Arbeitnehmer umgewandelt und vom Arbeitgeber bereits dem Versorgungsträger zugewendet wurde, bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in voller Höhe entstanden, so kann der Arbeitgeber den übersteigenden Betrag verrechnen; ist das unmöglich, hat der Arbeitnehmer den Betrag zurückzuzahlen. |
| | § 7 |
| | Entstehen des Anspruches |
| 1. | Der Anspruch nach § 3 Ziffern 1c) und e) und § 6 entsteht nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von vier Monaten, rückwirkend ab dem Eintrittsmonat, soweit das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist bzw. die Beendigung der Saison gem. § 2 Ziffer 8 Manteltarifvertrag nicht angekündigt ist. Die Beschäftigungszeiten werden zusammengerechnet, wenn zwischen den Zeiträumen nicht mehr als zwölf Monate liegen. |
| … | |
| | § 9 |
| | Unverfallbarkeit |
| | Umgewandelte Entgeltbeträge und der Altersvorsorgebetrag und Arbeitnehmerbeteiligungen sind sofort unverfallbar, soweit nicht § 3 Ziffer 5 und § 6 Ziffer 4 anzuwenden sind. |
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| § 13 |
| Steuern, Sozialabgaben |
| Sämtliche Lohn-, Einkommenssteuern und Sozialabgaben, die im Zusammenhang mit den Altersvorsorgebeträgen aus diesem Tarifvertrag beim Arbeitnehmer anfallen, sind von diesem zu tragen. Soweit entsprechende Abgaben beim Arbeitgeber anfallen, sind diese vom Arbeitgeber zu tragen. Bei einer pauschalen Versteuerung von Beiträgen an eine Direktversicherung oder Pensionskasse ist die Pauschalsteuer im Innenverhältnis zum Arbeitgeber vom Arbeitnehmer zu tragen. |
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| § 15 |
| Anpassungsregelung |
| Im Falle der Änderung der sozialversicherungsrechtlichen Bedingungen werden die Tarifvertragsparteien die vorstehende Regelung über den Altersvorsorgebetrag und die Arbeitnehmerbeteiligung mit Wirkung ab der Änderung der sozialversicherungsrechtlichen Bedingungen insoweit anpassen, als der Arbeitgeber durch die Änderung keinen Vor- oder Nachteil erzielt.“ |