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Richtlinien

MVV-RL – Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung

Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung) [MVV-RL]
Sozialversicherungsrecht
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MVV-RL – Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung



Anlage I Ziff. 24 § 4 MVV-RL, Dokumentation

(1) Die durchführende Ärztin oder der durchführende Arzt hat zu dokumentieren:

  • -die Indikationsstellung anhand der in Anlage I Ziff. 24 § 2 genannten Voraussetzungen,
  • -ob es sich um eine Erst- oder Re-Intervention handelt sowie
  • -welche Menge an Prostatagewebe entfernt wurde.

(2) Die Dokumentationen sind auf Verlangen den Kassenärztlichen Vereinigungen für Qualitätssicherungsmaßnahmen vorzulegen.


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