§ 1765 BGB, Name des Kindes nach der Aufhebung
(1)1 Mit der Aufhebung der Annahme als Kind verliert das Kind das Recht, den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen zu führen. 2 Satz 1 ist in den Fällen des § 1754 Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn das Kind einen Geburtsnamen nach § 1757 Absatz 1 führt und das Annahmeverhältnis zu einem Ehegatten allein aufgehoben wird. 3 Ist der Geburtsname zum Ehenamen des Kindes geworden, so bleibt dieser unberührt.
Satz 3 geändert durch G vom 11. 6. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) (1. 5. 2025).
(2)1 Auf Antrag des Kindes kann das Familiengericht mit der Aufhebung anordnen, dass das Kind den Familiennamen behält, den es durch die Annahme erworben hat, wenn das Kind ein berechtigtes Interesse an der Führung dieses Namens hat. 2 § 1746 Absatz 1 Satz 2, 3 ist entsprechend anzuwenden.
Satz 1 geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).
(3) Ist der durch die Annahme erworbene Name zum Ehenamen geworden, so hat das Familiengericht auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten mit der Aufhebung anzuordnen, dass die Ehegatten als Ehenamen den Geburtsnamen führen, den das Kind vor der Annahme geführt hat.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 11. 6. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) (1. 5. 2025).