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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1617c BGB, Name bei Namensänderung der Eltern

(1)1 Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind das 5. Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. 2 Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 3 Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden.

Satz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl. I S. 2010) und G vom 11. 6. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) (1. 5. 2025). Satz 3 geändert durch G vom 19. 2. 2007 (BGBl. I S. 122).

(2) Absatz 1 gilt entsprechend,

  • 1.wenn sich der Ehename, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, ändert oder
  • Nummer 1 geändert durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl. I S. 2010) und G vom 11. 6. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) (1. 5. 2025).

  • 2.wenn sich in den Fällen der §§ 1617, § 1617a und § 1617b der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch Eheschließung ändert.
  • Nummer 2 geändert durch G vom 11. 6. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) (1. 5. 2025).

(3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung anschließt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Absatz 3 geändert durch G vom 11. 6. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) (1. 5. 2025).


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