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1 Der Altersentlastungsbetrag ist bis zu einem Höchstbetrag im Kalenderjahr ein nach einem Prozentsatz ermittelter Betrag des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind. 2 Bei der Bemessung des Betrags bleiben außer Betracht:
2.Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a;
3.Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b;
4.Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1, soweit § 22 Nummer 5 Satz 11 anzuwenden ist;
Nummer 4 geändert durch G vom 25. 7. 2014 (BGBl. I S. 1266).
5.Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe a.
3 Der Altersentlastungsbetrag wird einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem Beginn des Kalenderjahres, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte. 4 Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer sind die Sätze 1 bis 3 für jeden Ehegatten gesondert anzuwenden. 5 Der maßgebende Prozentsatz und der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr
Altersentlastungsbetrag
in % der Einkünfte
Höchstbetrag in Euro
2005
40,0
1 900
2006
38,4
1 824
2007
36,8
1 748
2008
35,2
1 672
2009
33,6
1 596
2010
32,0
1 520
2011
30,4
1 444
2012
28,8
1 368
2013
27,2
1 292
2014
25,6
1 216
2015
24,0
1 140
2016
22,4
1 064
2017
20,8
988
2018
19,2
912
2019
17,6
836
2020
16,0
760
2021
15,2
722
2022
14,4
684
2023
14,0
665
2024
13,6
646
2025
13,2
627
2026
12,8
608
2027
12,4
589
2028
12,0
570
2029
11,6
551
2030
11,2
532
2031
10,8
513
2032
10,4
494
2033
10,0
475
2034
9,6
456
2035
9,2
437
2036
8,8
418
2037
8,4
399
2038
8,0
380
2039
7,6
361
2040
7,2
342
2041
6,8
323
2042
6,4
304
2043
6,0
285
2044
5,6
266
2045
5,2
247
2046
4,8
228
2047
4,4
209
2048
4,0
190
2049
3,6
171
2050
3,2
152
2051
2,8
133
2052
2,4
114
2053
2,0
95
2054
1,6
76
2055
1,2
57
2056
0,8
38
2057
0,4
19
2058
0,0
0
Satz 5 neugefasst durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108).
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