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BEEG – Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)
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BEEG – Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz



§ 4c BEEG, Alleiniger Bezug durch einen Elternteil

§ 4c neugefasst durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239).

(1) Ein Elternteil kann abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 zusätzlich auch das Elterngeld für die Partnermonate nach § 4 Absatz 3 Satz 2 beziehen, wenn das Einkommen aus Erwerbstätigkeit für 2 Lebensmonate gemindert ist und

  • 1.bei diesem Elternteil die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b Absatz 1 und 3 EStG vorliegen und der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt,
  • 2.mit der Betreuung durch den anderen Elternteil eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von § 1666 Absatz 1 und 2 BGB verbunden wäre oder
  • 3.die Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich ist, insbesondere, weil er wegen einer schweren Krankheit oder einer Schwerbehinderung sein Kind nicht betreuen kann; für die Feststellung der Unmöglichkeit der Betreuung bleiben wirtschaftliche Gründe und Gründe einer Verhinderung wegen anderweitiger Tätigkeiten außer Betracht.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (1. 5. 2025).

(2)1 Liegt eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 vor, so hat ein Elternteil, der in mindestens 2 bis höchstens 4 aufeinanderfolgenden Lebensmonaten nicht weniger als 24 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig ist, für diese Lebensmonate Anspruch auf zusätzliche Monatsbeträge Elterngeld Plus. 2 § 4b Absatz 5 gilt entsprechend.

Satz 2 angefügt durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (1. 5. 2025).


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